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Frage zur automatischen Wiederanlage von Festgeld ohne Mitteilung

Frage zur automatischen Wiederanlage von Festgeld ohne Mitteilung

Anonymer PosterDieterW (Gast) am 02.03.2025

Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass der ursprüngliche Vertrag online abgeschlossen wurde.

Registriertes Community-MitgliedRoland am 26.02.2025

Mein Empfehlung dazu ist, gleich nach der Anlage das Festgeld auf Ende der Laufzeit zu kündigen, dann ist man immer auf der sicheren Seite. Natürlich besteht man dann auf eine schriftliche Kündigungsbestätigung. Die veröffentlichen Kündigungsfristen sind nämlich meist nur Mindestzeiträume bsi zum Laufzeitende. Wenn nicht explizit ausgeschlossen, kann man fristgemäß auf das Laufzeitende eigentlich immer kündigen.

Anonymer Poster5551008 (Gast) am 25.02.2025

aus meiner Praxis kann ich aber bestätigen, dass dies so gehandhabt wird, ist also übliche Geschäftspraxis nahezu aller Banken. Jedoch muss die automatische Prolongation in dem Ursprungsvertrag ersichtlich ersichtlich sein. Der Künde hat ein Widerspruchsrecht bis zu x Tagen vor der Fälligkeit.
Bei der CACF ist es so, dass jede automatische Prolongation nur um 12 monate erfolgt, unabhängig von der Erstvertragslaufzeit. Nach meinem Bauchgefühl ist da rechtlich keine handhabe, aber eine zufriedenstellende"Lösung aus Kulanz" sollte es doch trotzdem geben? Ggf über einen Mediator oder den zuständigen Ombudsmann? Oder können Sie z.B. eine arglistische Täuschung beweisen? Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Anonymer PosterDieterW (Gast) am 25.02.2025

Hallo,

Gibt es hier einen auf Bankenrecht spezialisierten Juristen oder kann mir jemand mit Rechtswissen weiterhelfen?
Ich wüsste gerne, ob es juristisch möglich für eine Bank ist, ausgelaufenes Festgeld mit 10-jähriger Laufzeit automatisch wieder mit der gleichen Laufzeit ohne vorherige Mitteilung anzulegen.
Besteht nicht wenigstens bzgl. der Verzinzung eine Mitteilungspflicht?
Konkret ist bei der Bank in den AGBs festgelegt, dass die Wiederanlage automatisch erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Auslaufen des (alten)Festgeldes widerspricht.
Meiner Meinung nach müsste aber mindestens ein Hinweis, sei es auch nur bzgl. der Zinshöhe des neu angelegten Geldes vor Ablauf dieser Frist erfolgen, weil sonst die Widerspruchsmöglichkeit ins Leere laufen würde.
Ich bitte um die Meinung juristisch kundiger Menschen.