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Fragen zur Schenkung von Festgeld und Erfahrungsberichte gesucht

Fragen zur Schenkung von Festgeld und Erfahrungsberichte gesucht

Besonders engagiertes MitgliedAtzerix am 21.01.2024

@Forum

Wie funktioniert das Verschenken (Schenkung) von Festgeld? Hat schon jemand von Euch dbzgl. Erfahrungen gemacht oder hat etwas, was man darüber wissen sollte (muss)?

Freue mich über jede Info... Freundliche Grüße...

Star der CommunitySpooky78 am 21.01.2024

Zum besseren Verständnis: Geht es um bereits auf den eigenen Namen angelegtes Festgeld oder um die Eröffnung eines neuen Festgeldkontos im Namen einer andere Person, z.B. für ein Enkel- oder Patentkind?

Besonders engagiertes MitgliedAtzerix am 22.01.2024

@SpookyIm diesem Fall um bereits angelegtes ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Registriertes Community-MitgliedHowicknick am 22.01.2024

Die Schenkung erfolgt durch Abtretung der Forderung gegen die Bank. Ein Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich eines notariellen Vertrages; eine Schenkung wird allerdings auch dann wirksam, wenn sie tatsächlich vollzogen wird. Das wäre hier die Umschreibung der Konten auf eine andere Person. Ich bezweifle aber, ob eine Direktbank quasi auf Zuruf eine Kontoforderung umschreibt.

Mitglied der RedaktionStefan Erlich am 22.01.2024

@Atzerix: Machs dir einfach! Festgeld auslaufen lassen, Geld an den Begünstigten (Kind) überweisen und das Ganze schriftlich und formlos in 1-2 Sätzen festhalten. Wenn ihr die Schenkung jetzt schon festhalten wollt, setzt ihr das Schreiben jetzt schon auf und spezifiziert darin die Zahlung für das Laufzeitende. Gegen eine vorzeitige Auszahlung und/oder Umschreibung des Kontos auf den Beschenkten wird sich die Durschnittsbank mit Händen und Füßen wehren :-) Das macht höchstens die lokale Sparkasse mit. Aus meiner Sicht gibts aber eigentlich keinen Grund, so etwas zu machen. Keep it simple :-) Und nein, ein Schenkungsversprechen bedarf keiner notariellen Beglaubigung. Das stimmt nicht und kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen.

Registriertes Community-MitgliedHowicknick am 22.01.2024

"Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Vertrags erforderlich."

§ 518 Absatz 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Mitglied der RedaktionStefan Erlich am 22.01.2024

Das mag für Grundstücke und Häuser so sein, ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Registriertes Community-MitgliedHowicknick am 22.01.2024

"Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt."

§ 518 Absatz 2 BGB

Nein, das gilt nicht nur für Grundstücke, sondern für jegliche Leistung (Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf deren Wert) und somit natürlich für das Versprechen, Geld zu verschenken! Wenn man das Geld aber, ohne durch einen notariellen Vertrag dazu verpflichtet zu sein, rein tatsächlich aus der Hand gibt (aber erst dann), dann braucht man auch kein Stück Papier mehr; dann reicht sogar die mündliche Übereinstimmung. Auf diese Möglichkeit, den Formmangel zu heilen, hatte ich aber oben schon hingewiesen. Wenn die Enkel also schon jetzt eine rechtssichere Position erhalten sollen, dann geht das nur über eine tatsächliche Kontoumschreibung bei der Bank (die den Formmangel der Schenkung heilen würde) oder eben durch notariellen Vertrag.

Star der CommunitySpooky78 am 22.01.2024

Auf jeden Fall sollte man aber nicht vergessen, die Schenkung auch dem Finanzamt zu melden - insbesondere, wenn es um höhere Beträge und nicht bloß um ein "Gelegenheitsgeschenk" geht: 
- https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/weitere-themen/erbschaft-und-schenkungsteuer/anzeigepflicht-bei-erbe-und-schenkung
- https://www.finanztip.de/schenkungssteuer/anzeigepflichten/

Mitglied der RedaktionStefan Erlich am 22.01.2024

@Spooky: Absolut richtig! Kurzes Schreiben ans ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Besonders engagiertes MitgliedARe am 22.01.2024

Zum Thema Schenkung, Notar oder nicht etc. noch etwas Konkretes (fast ohne Paragraphen ;-) ): 
https://www.sparkasse.de/pk/ratgeber/familie/erben-und-vererben/schenkung.html

Quintessenz: Es kommt darauf an, was verschenkt werden soll und welchen Wert die Schenkung hat. Je nach Verwandtschaftgrad gibt es relativ hohe Freibeträge. Bis zum jeweiligen Freibetrag fällt keine Schenkungssteuer an.

Besonders engagiertes MitgliedAtzerix am 22.01.2024

Vielen Dank Euch allen! Freut mich sehr...

@Stefan

Zitat "Wenn ihr die Schenkung jetzt schon festhalten wollt, setzt ihr das Schreiben jetzt schon auf und spezifiziert darin die Zahlung für das Laufzeitende."
d.h.: Die Schenkung findet auf dem Papier am sagen wir jetzt mal 01.06.24 statt. Das Geld fließt dem Beschenkten aber erst in den nächsten drei Jahren (z. Bsp. nach 12mon, nach 14mon, nach 17mon usw.) zu, bis die Gesamtsumme geflossen ist. Trotzdem zählt der 01.06.24 sozusagen als der Tag der Schenkung.

Ich frage deshalb, weil m.W., wenn der Schenker innerhalb der 10-Jahresfrist für Freibeträge verstirbt, die Schenkung dann wieder zur Erbmasse zählen würde.

Ich hoffe mich verständlich zu artikulieren... :-)

Mitglied der RedaktionStefan Erlich am 22.01.2024

@Atzerix: Puhh, also wenn du die tatsächliche Vermögensübertragung wirklich schon am 01.06.2024 machen willst, dann kann es gut sein, dass du um einen Schenkungsvertrag mit Notar nicht umhinkommst. Frage ist, ob es den Aufwand und die Kosten wert ist. Die Frage ist zudem: Warum nicht einfach bis zu den jeweiligen Laufzeitenden warten und dann das Geld einfach überweisen? Verstirbt der Schenker während der Laufzeit, ist hoffenlich im Testament vermerkt, dass das Geld an den zu Beschenkenden geht. Dann fließt es ins Erbe ein und dort gelten ja die gleichen 400.000 € Freibetrag wie bei der Schenkung von Elternteil -> Kind, insofern macht es eigentlich keinen Unterschied, zumindest nicht hinsichtlich des Freibetrages, denn erst nach 10 Jahren kann man die 400.000 € pro Elternteil wieder neu nutzen. Sprich, nur weil du früher (zum 01.06.2024) geschenkt hast, hast du ja nicht mehr Freibetrag dann. Oder hab ich hier grad selber einen Denkfehler? :-) Meine Frage wäre auch: Was ist dein Ziel bzw. was sind deine Sorgen?

Besonders engagiertes MitgliedAtzerix am 23.01.2024

@Stefan

Das Ziel ist natürlich Steuern zu vermeiden. Der Beschenkte ist auch gleichzeitig alleiniger Erbe und die Erbmasse entspricht im Moment rund dem dreifachen des Freibetrages. Nun die Suche nach einer Lösung den "ersten" Freibetrag in "Sicherheit" zu bringen. Zur Erbmasse gehören insgesamt zur Hälfte auch eine Wohnung in die der Erblasser wohnt, ein Depot und Edelmetalle.

Gedanken von mir: Wenn auf der Schenkungsanzeige der 01.06.24 vermerkt ist, kann es dem FA doch eigentlich egal sein, wann es dann tatsächlich überwiesen wird. Nun halt erst nicht zehn Jahre später. Oder als zinsloses Darlehen dem Schenker überlassen, so das die FG-Konten ohne Umschreibung bis zur Fälligkeit einfach weiterlaufen. Eine Auflösung/Kündigung der FG ist auch bei einer Umschreibung nicht vorgesehen...

Besonders engagiertes MitgliedAtzerix am 23.01.2024

@Stefan"Nun die Suche nach einer Lösung den ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Registriertes Community-MitgliedHowicknick am 23.01.2024

Nein, dem Finanzamt ist das nicht egal. Für Schenkungssteuern bzw. die Berechnung der 10-Jahresfrist kommt es nicht auf besagtes, eventuelles Schreiben vom 1.6.24 an. Entscheidend ist der Tag der (tatsächlichen) Schenkung und nicht derjenige des Schenkungsversprechens. Wenn ich heute jemandem verspreche, ihm nächstes Jahr etwas zu schenken, so interessiert das weder das Finanzamt noch beginnen damit irgendwelche Fristen zu laufen. Tatsächlich läge eine Schenkung also erst in dem Zeitpunkt vor, in dem die Konten auf eine andere Person umgeschrieben werden. Erst ab dann würde somit auch die (erstmalige) 10-Jahresfrist laufen.

Registriertes Community-MitgliedHowicknick am 23.01.2024

Noch ein Hinweis: 
Ich würde mal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (hier beteiligten) Banken daraufhin durchforsten, ob darin zu den hier angesprochenen Fragen einer (schenkweisen) Übertragung von Kontoforderungen Näheres geregelt ist.

Besonders engagiertes MitgliedARe am 23.01.2024

Ergänzend zu dem, was howicknick völlig korrekt beschrieben hat kommt, dass mehrere Schenkungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums aufaddiert werden. Überschreitet die Summe den Freibetrag, ist für den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer fällig.

Eine - jedoch von den verwandtschaftlichen Verhältnissen abhängige - Möglichkeit, um die Schenkungssteuer zu mindern ist das Konstrukt der Kettenschenkung:
https://www.finanztip.de/schenkungssteuer/kettenschenkung/

Besonders engagiertes MitgliedARe am 23.01.2024

Selbst ein zinsloses Privatdarlehen kann zu einer Schenkungsteuer führen, weil der Darlehensnehmer einen fiktiven Zinsvorteil hat, der - sofern oberhalb der Freibeträge - versteuert werden muss:
https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/zinsloses-darlehen-an-bekannte-wann-schenkungsteuer-anfaellt-303632/

Besonders engagiertes MitgliedAtzerix am 23.01.2024

@howicknick @AReVielen Dank für Eure ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!