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General Financing Bankas Rating & Bonität

General Financing Bankas Rating & Bonität

Grundsätzlich ist für die Sicherheit einer Anlage der General Financing Bankas sowohl die Bonität der Bank selbst (Bankrating) als auch die Bonität des Landes, das für die Einlagensicherung zuständig ist (Länderrating), relevant.

Rating der General Financing Bankas

General Financing Bankas Rating - Bonität der Bank

Zur General Financing Bankas liegt uns derzeit kein Rating und damit keine Einschätzung der Bonität durch eine Ratingagentur vor. Das ist jedoch nicht ungewöhnlich, da Banken wie die General Financing für die Erstellung solcher Ratings selber zahlen müssen, was sehr schnell sehr teuer werden kann. Daher leisten sich eigentlich fast nur größere Banken diesen Luxus, denn diese erzielen durch ein Rating ggf. größere Ersparnisse bei der Refinanzierung über den Kapitalmarkt. Dass die General Financing Bankas über kein Rating von Fitch, Moody’s oder S&P verfügt, ist also nicht automatisch ein Zeichen für eine geringe Sicherheit der Bank.

Rating Litauens

Rating Litauens - Bonität des Heimatlandes

Die Einlagensicherungssysteme in Europa verfügen nur über sehr begrenzte finanzielle Mittel, weshalb selbst mittelgroße Bankpleiten zu Engpässen bei der Entschädigung von Anlegern führen können. In der Vergangenheit ist in solchen Fällen immer der jeweilige Heimatstaat eingesprungen. Zur Bewertung der Sicherheit der General Financing Bankas macht es daher durchaus Sinn, sich das Rating des Heimatlandes (Litauen) anzuschauen, denn dieses gibt Auskunft darüber, ob das Land im Falle einer größeren Bankenpleite überhaupt in der Lage wäre, zusätzliche Mittel zur Stützung des Einlagensicherungsfonds am Geldmarkt aufzunehmen.

Aktuell liegen uns zu Litauen drei Ratings vor: A (Standard & Poors), A2 (Moody's) und Ahigh (DBRS). Damit verfügt Litauen über eine gute Bonität, die ausreichen sollte, um auch in wirtschaftlich turbulenten Zeiten neue Kredite zur Stützung des Einlagensicherungsfonds aufzunehmen. Unabhängig vom Rating Litauens sollte man sich stets vergegenwärtigen, dass der Staat rein rechtlich nicht zum Eingreifen verpflichtet ist, sollte seine Einlagensicherung über ungenügend Mittel zur Entschädigung der Anleger der General Financing Bankas verfügen.

Weiterführende Links

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