
Achtung bei Festgeldanlage bei Cronbank AG.
Das Konto für FG 2 Jahre zu 2,65% war schnell angelegt. Nach der Eröffnung war im Postfach ein Dokument eingestellt mit dem Titel "AGB-Banken und Sonderbedingungen", um dessen explizite Bestätigung gebeten wurde. Inhalt des Dokumentes ist u. a. der Teil "Preis- und Leistungsverzeichnis". In diesem Teil wird aufgeführt, dass für FG 2 Jahre eine Verwahrentgeld in Höhe von 1,50% erhoben wird. Damit sinkt der Nominalzins von 2,62% auf 1,15%. Daraufhin angesprochen bestritt die Bank die Existenz dieses verpflichtenden Dokuments um dann, nach Übersendung dessen, zuzugeben, dass es sich hierbei möglicherweise um einen Irrtum handeln könnte. Eine Bank, die ihr angeblich unbekannte Dokumente zum Vertragsbestandteil machen will und dann im Konjunktiv deren Existenz zugibt, hat jede Legitimität eingebüßt. Hände weg von dieser Bank! Und noch was: Die Bank fordert eine Einzugsermächtigung für den anzulegenden Betrag und zieht den Betrag willkürlich und ohne Avis vom bezogenen Konto ein. Der Kunde ist völlig in der Hand der Bank.
Von einem Verwahrentgeld (hier im Beispiel: in Höhe von 1,50% )bei einer (Fest)Geldanlage habe ich BISHER noch nie etwas gehört. Das ist nicht branchenüblich! Ob diese AGBs rechtswirksam sind?
Banken dürfen keine Negativzinsen (bzw. Verwahrentgelte) auf Sparguthaben, Festgeld- und Tagesgeldeinlagen etc. erheben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 4.2.2025 entschieden. Von daher sind derartige AGBs nicht nur unwirksam, sondern sogar rechtswidrig. Dass die Cronbank AG dies nicht korrigiert hat, ist mehr als peinlich.
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Ging es da aber nicht um die Änderung bestehender Konten im Nachhinein.
Wenn man es in die AGB bei Vertragsabschluss schreibt, wäre das aber durchaus möglich, oder hab ich das falsch verstanden?
Der BGH hat sogar rückwirkend entschieden, dass das Erheben von Negativzinsen auf Spar- und Altersvorsorgeeinlagen/-guthaben generell (!) unzulässig war und (!) ist - egal wann die AGBs aufgestellt oder angepasst wurden.
Das bedeutet übrigens, dass man von seiner Bank/seinen Banken Geld zurück fordern könnte, falls die Ansprüche noch nicht verjährt sind.
Zulässig sind Negativzinsen unter bestimmten Umständen jedoch für Girokonten.
Im folgenden Beitrag werden die Auswirkungen des BGH-Urteils ganz gut und kompakt erläutert:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bgh-grundsatzurteil-negativzinsen-verwahrentgelt-100.html
Ich habe dort seit fast 5 Jahren ein FG liegen. Bisher hat es nie etwas Negatives gegeben. Damit will ich das nicht anzweifeln, was hier geschrieben wurde.
Hallo Thomas,ich finde momentan im Teil "Preis- ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!