Wieviel bzw. welche Risiken birgt eine 10 jährige Festgeldanlage?
Welche und wieviel Vorteile bringt eine 10 jährige Festgeldanlage?
@ VIRAS:
1.) Risiken:
- Emittentenrisiko: Die Bank könnte vor Erreichen der Endfälligkeit zahlungsunfähig werden. In diesem Fall würde zwar die gesetzliche Einlagensicherung greifen, aber bekanntlich nur bis zu einem Betrag von 100.000 € (ggf. auch mehr bei zusätzlicher freiwilliger Einlagensicherung). Zudem könnte im Falle einer schweren Bankenkrise auch die gesetzliche Einlagensicherung überfordert sein. Dann müsste der jeweilige Staat eingreifen - soweit er dazu in der Lage wäre.
- Zinsrisiko: Die Zinsen könnten mittelfristig wieder steigen und dann wäre man bis zum Laufzeitende an einen mittlerweile unattraktiven Zinssatz gebunden.
- Inflationsrisiko: Die Inflation könnte bis zur Endfälligkeit stark steigen, so dass die Kaufkraft des Anlagebetrages entsprechend zurückgeht.
- Persönliche Risiken: Man benötigt aufgrund unvorhergesehener privater Ereignisse (z B. Krankheit, Unfall, Scheidung, Arbeitslosigkeit, Todesfall, etc.) plötzlich doch dringend das Geld, kommt aber vor dem Laufzeitende nicht oder nur mit erheblichem Aufwand heran.
- Politische und sonstige Risiken: Die Gesetzeslage (z B. bei der Besteuerung oder der Einlagensicherung) könnte sich ändern, gewaltsame Konflikte könnten ausbrechen, Pandemien, Blackouts oder Naturkatastrophen die Lebensverhältnisse massiv verändern, so dass die Anlage nicht mehr sicher ist oder deutlich an Wert verliert. Klingt alles nach Horrorszenario, aber wer hätte 2019 schon an Corona, den Ukraine-Krieg oder eine 2. Amtszeit von Trump gedacht?
2.) Chancen/Vorteile:
- Kalkulierbarkeit: Sofern keines der o. g. Risikoszenarien eintritt oder gravierende Auswirkungen hat, kann man langfristig mit einer regelmäßigen Verzinsung und entsprechendem Geldeingang rechnen.
- Renditechance: Man sichert sich langfristig einen bestimmten Zinssatz, der i.d.R. höher ausfällt als der für vergleichbare Anlageformen mit kürzeren Laufzeiten (z.Z. bis zu 3,15 % p.a.). Dies würde sich insbesondere dann als lukrativ erweisen, falls das allgemeine Zinsniveau in den kommenden Jahren weiter sinken sollte.
- "Ruhe": Man muss sich bis zur Endfälligkeit nicht um eine Wiederanlage kümmern und kann die hierfür erforderliche Zeit anderweitig nutzen. ;-)
@VirasErgänzend zu Spooky möchte ich noch ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!
Berücksichtigung von Kapitalerträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Ich rege an bei Kapitalerträgen die Risiken und/oder die Vorteile in der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V mit zu berücksichtigen.
Meine Zusammenfassung ist nicht abschließend und zeigt im Schwerpunkt die Berücksichtigung des Einkommens, des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten, in der beitragsfreien Familienversicherung auf.
1. Kapitalerträge wirken sich bei der Beitragsberechnung in der "Freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung" (z.B. Selbstständige) bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2025 = 66.150€) aus. Bei Pflichtversicherten (z.B. Arbeitnehmer) werden Kapitalerträge nicht berücksichtigt.
2. Renter, die nicht freiwillig gesetzlich versichert sind, sondern die Voraussetzungen der „Krankenversicherung der Renter (KVdR)“ erfüllen, müssen keine Beiträge auf Kapitalerträge begleichen.
3. Vorsicht bei Kindern, die über ein gesetzlich pflichtversichertes Elternteil in der beitragsfreien "Familienversicherung" mit versichert sind. Der nicht gesetzlich pflichtversicherte und besser verdienende Ehegatte darf die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025 = 73.800€), in der abweichend von Pflichtversicherten Kapitalerträge mit gezählt werden, nicht überschreiten. Die gesetzliche Voraussetzung entfällt rückwirkend und bei fehlendem subsidiärem Versicherungsschutz (z.B. Anwartschaft / Ruhensregelung / Optionstarif in der Privaten Krankenversicherung) werden die Kinder auch rückwirkend freiwillig gesetzlich versichert (Mindestbeitrag 2025 inklusive Pflegepflichtversicherung 250,29€).
Bei zwei Kindern bedeutet dieses über 6000€ für 2025 rückwirkend nachzuzahlen. Eventuell wird noch ein Säumniszuschlag erhoben.
Die gesetzliche Beurteilung der Krankenkassen beruft sich auf „Grundsätzliche Hinweise
Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom 29. September 2022“, herausgegeben durch den Spitzenverband GKV.
(Quelle: https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf)
Bei der Beurteilung der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind „Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden“ (z.B. Familienzuschlag Stufe 1, Familienzuschlag Kind, Kindergeld) nicht zu berücksichtigen.
Renten, Versorgungsbezüge (z.B. Pensionen) und auch Leibrenten zählen als Zählbetrag ohne Abzug von Steuern und Werbungskosten. Versorgungsfreibeträge mindern nicht den Zählbetrag.
Die von Banken ausgezahlten Prämien zählen auch als Sonstiges Einkommen. Wie die Krankenkassen die einkommensteuerrechtliche Freigrenze von 256€ berücksichtigen ist unklar. Das private Werkzeug und den Anhänger gegen Entgelt vermieten gehören auch dazu. Werbungskosten wirken sich mindernd aus (nicht bei Leibrenten - Zählbetrag!).
Auch bei zukünftigen oder rückwirkenden Gehaltserhöhungen kommt man dann schnell ins Schwitzen. Empfänger von A und B Besoldung nach Bundesbesoldungsgesetz (Beamte des Bundes, Bundespolizisten, Zollbeamte, Soldaten) erhalten im Dezember 2025 eine Abschlagszahlung für rückwirkende Bezüge bis April 2025. Da werden in 2026 oder später vermutlich manche von der Krankenkasse böse Bescheide mit rückwirkender Festsetzung der freiwilligen Versicherungenspflicht der Kinder erhalten.
4. Bei Verdacht ermitteln die Krankenkassen und holen Auskünfte bei der Finanzverwaltung ein. In der Regel führen die Krankenkassen Ihre gerichtlichen Verfahren durch alle Instanzen.
5. Regelmäßig selbstständig Änderungen des Einkommens/Einkünfte der Krankenkasse aufzeigen. Die Berücksichtigung bewertet die Kasse selber. Teilweise werden dann die Bescheide nur rückwirkend bis Folgemonat der Änderungen und nicht zum Ersten des Jahres wirksam.
6. Verjährung bei Vorsatz 30 Jahre
„Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.“
(§25, Abs.1, SGB IV)
7. Der auch wie geartete, teilweise abweichend zu der Definition in dem Einkommensteuergesetz, Begriff des Einkommens oder der Einkünfte in Verbindung mit der Berücksichtigung von Kapitalerträgen findet sich in vielen Sozial Gesetzbüchern (SGB) wieder.
8. Fazit:
Festgelder können dann als Möglichkeit dienen Kapitalerträge in zukünftige Zeiträume zu "verschleppen".
Daher gerne im letzten Quartal die Tagesgelder auf die Sparkasse/Volksbank mit nur 0,15% p.a. umschichten oder über den Jahreswechsel noch schnell ein Festgeld mit Laufzeitende und Wertstellung in Folgejahren abschließen.
Leider beschäftigt man sich erst mit solch einem trockenem Thema, wenn es einem selber erwischt.