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Müssen Kapitalerträge in der KAP aufgeführt werden?

Müssen Kapitalerträge in der KAP aufgeführt werden?

Anonymer PosterAnonym (Gast) am 14.04.2026

Das Finanzamt erhält von den inländischen Banken die Quellensteuer auf Kapitalerträge. Damit kennt das Finanzamt die Kapitalerträge eines Steuerpflichtigen, die bei deutschen Banken angefallen sind.
Z. B.: Insgesamt 5.000 €
Bank A: 2.000 €
Bank B: 3.000 €
Muss der Steuerpflichtige, wenn er einen Teil davon zurückerstattet haben will, die Beträge in der KAP angeben?

Besonders engagiertes MitgliedHento am 14.04.2026

Das Finanzamt kennt die Summe der Kapitalerträge erst mal nicht, sondern nur die freigestellten Kapitalerträge.

Wenn man keinen Freistellungsauftrag gestellt hat, muss man die angeben um einen Teil der Steuer zurückzubekommen.

Liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter 25% lohnt es sich alle Kapitalerträge anzugeben und eine Günstigerprüfung zu machen.

Besonders engagiertes MitgliedLieblingssparer am 14.04.2026

@Anonym: Klares Ja, wenn Du Deinen jährlichen Freibetrag (1000 Euro bzw. 2000 Euro bei Verheirateten) noch nicht ausgeschöpft hattest; also wenn zum Beispiel keinen Freistellungsauftrag bei den Banken A und B gestellt hattest. Du musst dann in der Anlage KAP das Kreuzchen setzen bei ‚Die Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge wird beantragt‘ und dann natürlich die Werte aus den Steuerbescheinigungen der Banken korrekt eintragen.

Dieser Post wurde am 14.04.2026 um 11:21 Uhr geändert.
Besonders engagiertes MitgliedJojo am 14.04.2026

@HentoAlso mir war/ist so, daß das FA von den ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Registriertes Community-MitgliedErnie am 14.04.2026

Nochmal kurz und klar: Ja, Rückerstattung nur über die Anlage KAP.