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Zu Limits bei Echtzeitüberweisungen ab Oktober 2025

Zu Limits bei Echtzeitüberweisungen ab Oktober 2025

Registriertes Community-MitgliedAnton am 25.07.2025

@Jörg:
Vollkommen zutreffende Ausführungen!

Der Zahlungsdienstleister kann weiterhin Limits festlegen. Aber, wie auch aus der Vorbemerkung Nr. 19 der einschlägigen EU-Verordnung hervorgeht, muss der Zahlungsdienstnutzer das Limit jederzeit ohne Aufwand und mit sofortiger Wirkung (!) ändern oder aufheben können - Wortlaut:

"(19)

Um den Zahlungsdienstnutzern bei der Nutzung von Echtzeitüberweisungen einen größeren Ermessensspielraum einzuräumen, sollte es einem Zahlungsdienstnutzer möglich sein, individuelle Obergrenzen zur Festlegung von Höchstbeträgen festzulegen, entweder pro Tag oder pro Transaktion, die er im Wege von Echtzeitüberweisungen versenden kann. Die Zahlungsdienstnutzer sollten die Möglichkeit haben, diese individuellen Obergrenzen jederzeit ohne Aufwand und mit sofortiger Wirkung zu ändern oder aufzuheben."

Insbesondere darf daher eine Limitänderung durch den Zahlungsdienstnutzer nicht von einer Wartefrist (nach 4, Stunden, nach einem Tag) abhängig gemacht werden.

Gleichwohl heben fast alle Volksbanken und Sparkassen das bisherige Limit von 100.000 Euro je Echtzeitüberweisung zum 9.10.2025 auf, vgl. beispielhaft:

Sparkasse Chemnitz:
https://www.spk-chemnitz.de/fi/home/produkte/banking-und-software/weitere-services/formatabkuendigung.html -"Echtzeit­überweisungen können auch über den bislang geltenden Höchstbetrag von 100.000 Euro hinaus beauftragt werden."
Oder Volksbank Mittelhessen:
https://www.vb-mittelhessen.de/firmenkunden/zahlungsverkehr/produkte/konto/eu-verordnung-zur-echtzeitueberweisung.html - "Die Neuregelungen beinhalten unter anderem neue Limits für Echtzeitüberweisungen. Ab dem 9. Oktober 2025 entfällt die bis heute gültige Betragsbegrenzung für Echtzeitüberweisungen von 100.000 Euro."

Besonders engagiertes MitgliedJörg am 25.07.2025

Sorry, aber ich kann die von @M.v.K. zitierte Textstelle [ (2) Der Zahler kann jederzeit verlangen....], nicht in der angegebenen Quelle finden.
Im Gesetzestext 2024/886 (19.3.2024) lese ich in Artikel 5a, Absatz (2) folgenden Text: 
((Zitat)) "Ein Zahlungsdienstleister, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Währung nicht der Euro ist, ist abweichend von Absatz 1...."
Zudem taucht der Begriff "Zahlungslimit" nirgends im dt. Gesetzestext auf.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R0886

In Artikel 5a, Absatz (6) steht: ((ZITAT)) "Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers bietet ein Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit an, einen per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrag festzulegen. Dieser Höchstbetrag kann nach dem alleinigen Ermessen des Zahlungsdienstnutzers entweder pro Tag oder pro Zahlungsvorgang festgelegt werden. Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Zahlungsdienstnutzer diesen Höchstbetrag jederzeit vor der Erteilung eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung ändern können."

Bestätigt wird dadurch die Aussage von @M.v.K. "Das Limit für Echtzeitüberweisungen wird vom Kunden bestimmt."
Aber NICHT bestätigt sehe ich die Aussage von @M.v.K. "Die Bank darf kein niedrigeres oder separates Limit für Echtzeitüberweisungen als für andere Überweisungen festlegen."

Selbstredend kann eine Bank die Limits von Echtzeit- und Standard-Überweisung zum 1.10.2025 anpassen. Mein Bank macht das jetzt schon so.
Aber eine Verpflichtung dies ab 1.10.2025 so handhaben zu müssen, kann ich aus dem Gesetz nicht herauslesen.
Oder habe ich etwas übersehen?

Registriertes Community-MitgliedAnton am 25.07.2025

Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Limits für eine einzelne Echtzeitüberweisung (z.B. ING 10.000 Euro, Postbank und Sparkassen 100.000 Euro, Comdirect 2.000 Euro), oft auch noch kombiniert mit Höchstbeträgen je Zeitperiode (Tag, Woche, Monat).
Dies dürfte ab 9. Oktober alles wegfallen, denn ab dann müssen Banken bei SEPA-Überweisungen im Euro-Zahlungsverkehrsraum den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abgleichen. Diese "Verification of Payee" (VoP) soll Betrugsrisiken minimieren und die Sicherheit im Zahlungsverkehr erhöhen.
Stimmen Name des IBAN Kontoinhabers nicht (ganz oder teilweise!) mit dem Namen des vom Zahlungsauftraggeber angegebenen überein, erfolgt eine Warnmeldung. Die Bank wird die Überweisung gleichwohl ausführen, wenn vom Auftraggeber so gewollt, ist aber dann von jeglicher Haftung freigestellt.

Besonders engagiertes MitgliedSonnenschein am 25.07.2025

Danke schön, M.v.K., für Deine Recherche, die Verlinkung und das hilfreiche Zitat!

Liebe Abendgrüße

Sonnenschein

Registriertes Community-MitgliedM.v.K. am 25.07.2025

Zitat aus Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) 260/2012 (neu gefasst durch die Verordnung (EU) 2024/886):
"(2) Der Zahler kann jederzeit verlangen, dass der Zahlungsdienstleister ein Zahlungslimit für die Ausführung von Einzeltransaktionen oder für einen bestimmten Zeitraum für die Ausführung von Echtzeitüberweisungen festlegt oder ändert. Der Zahlungsdienstleister darf keine niedrigeren Zahlungslimits für Echtzeitüberweisungen als für andere Arten von Überweisungen festlegen."
(Quelle: Verordnung (EU) 2024/886, Artikel 1 Nummer 5, Einfügung eines Artikels 5a in die Verordnung (EU) Nr. 260/2012, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R0886)

Zusammengefasst:
- Das Limit für Echtzeitüberweisungen wird vom Kunden bestimmt.
- Die Bank darf kein niedrigeres oder separates Limit für Echtzeitüberweisungen als für andere Überweisungen festlegen.