Zitat aus Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) 260/2012 (neu gefasst durch die Verordnung (EU) 2024/886):
"(2) Der Zahler kann jederzeit verlangen, dass der Zahlungsdienstleister ein Zahlungslimit für die Ausführung von Einzeltransaktionen oder für einen bestimmten Zeitraum für die Ausführung von Echtzeitüberweisungen festlegt oder ändert. Der Zahlungsdienstleister darf keine niedrigeren Zahlungslimits für Echtzeitüberweisungen als für andere Arten von Überweisungen festlegen."
(Quelle: Verordnung (EU) 2024/886, Artikel 1 Nummer 5, Einfügung eines Artikels 5a in die Verordnung (EU) Nr. 260/2012, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R0886)
Zusammengefasst:
- Das Limit für Echtzeitüberweisungen wird vom Kunden bestimmt.
- Die Bank darf kein niedrigeres oder separates Limit für Echtzeitüberweisungen als für andere Überweisungen festlegen.
Danke schön, M.v.K., für Deine Recherche, die Verlinkung und das hilfreiche Zitat!
Liebe Abendgrüße
Sonnenschein
Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Limits für eine einzelne Echtzeitüberweisung (z.B. ING 10.000 Euro, Postbank und Sparkassen 100.000 Euro, Comdirect 2.000 Euro), oft auch noch kombiniert mit Höchstbeträgen je Zeitperiode (Tag, Woche, Monat).
Dies dürfte ab 9. Oktober alles wegfallen, denn ab dann müssen Banken bei SEPA-Überweisungen im Euro-Zahlungsverkehrsraum den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abgleichen. Diese "Verification of Payee" (VoP) soll Betrugsrisiken minimieren und die Sicherheit im Zahlungsverkehr erhöhen.
Stimmen Name des IBAN Kontoinhabers nicht (ganz oder teilweise!) mit dem Namen des vom Zahlungsauftraggeber angegebenen überein, erfolgt eine Warnmeldung. Die Bank wird die Überweisung gleichwohl ausführen, wenn vom Auftraggeber so gewollt, ist aber dann von jeglicher Haftung freigestellt.
Sorry, aber ich kann die von @M.v.K. zitierte ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!
@Jörg:
Vollkommen zutreffende Ausführungen!
Der Zahlungsdienstleister kann weiterhin Limits festlegen. Aber, wie auch aus der Vorbemerkung Nr. 19 der einschlägigen EU-Verordnung hervorgeht, muss der Zahlungsdienstnutzer das Limit jederzeit ohne Aufwand und mit sofortiger Wirkung (!) ändern oder aufheben können - Wortlaut:
"(19)
Um den Zahlungsdienstnutzern bei der Nutzung von Echtzeitüberweisungen einen größeren Ermessensspielraum einzuräumen, sollte es einem Zahlungsdienstnutzer möglich sein, individuelle Obergrenzen zur Festlegung von Höchstbeträgen festzulegen, entweder pro Tag oder pro Transaktion, die er im Wege von Echtzeitüberweisungen versenden kann. Die Zahlungsdienstnutzer sollten die Möglichkeit haben, diese individuellen Obergrenzen jederzeit ohne Aufwand und mit sofortiger Wirkung zu ändern oder aufzuheben."
Insbesondere darf daher eine Limitänderung durch den Zahlungsdienstnutzer nicht von einer Wartefrist (nach 4, Stunden, nach einem Tag) abhängig gemacht werden.
Gleichwohl heben fast alle Volksbanken und Sparkassen das bisherige Limit von 100.000 Euro je Echtzeitüberweisung zum 9.10.2025 auf, vgl. beispielhaft:
Sparkasse Chemnitz:
https://www.spk-chemnitz.de/fi/home/produkte/banking-und-software/weitere-services/formatabkuendigung.html -"Echtzeitüberweisungen können auch über den bislang geltenden Höchstbetrag von 100.000 Euro hinaus beauftragt werden."
Oder Volksbank Mittelhessen:
https://www.vb-mittelhessen.de/firmenkunden/zahlungsverkehr/produkte/konto/eu-verordnung-zur-echtzeitueberweisung.html - "Die Neuregelungen beinhalten unter anderem neue Limits für Echtzeitüberweisungen. Ab dem 9. Oktober 2025 entfällt die bis heute gültige Betragsbegrenzung für Echtzeitüberweisungen von 100.000 Euro."
Es ist nun der 09.10.2025:
Meine Frage an KI war: darf die Bank dem Kunden einen Überweisungslimit vorgeben, den der Kunde nicht selbst im Onlinebanking ändern kann?
Antwort der KI:
eine Bank in der Europäischen Union kann ihren Kunden ein Überweisungslimit vorgeben, das der Kunde nicht selbst im Onlinebanking ändern kann. Die Rahmenbedingungen dafür ergeben sich aus den internen Sicherheitsrichtlinien der Bank sowie aus gesetzlichen Vorgaben zur Betrugsprävention und Risikosteuerung im Zahlungsverkehr.
Mit der neuen EU-Regelung für Echtzeitüberweisungen (ab Oktober 2025) entfällt das zuvor geltende gesetzliche Limit von 100.000 Euro pro Echtzeitüberweisung. Banken sind verpflichtet, ihren Kunden **die Möglichkeit zu bieten, eigene Limits innerhalb des Onlinebankings festzulegen**, aber die konkrete Maximalhöhe kann die Bank weiterhin **nach eigenem Ermessen** festsetzen, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder basierend auf dem Kontomodell. Manche Banken erlauben Kunden, das Limit selbst zu erhöhen, andere setzen strengere Obergrenzen, die nicht per Onlinebanking anpassbar sind.
Zusammenfassend:
- **Gesetzlich** gibt es kein EU-weites Limit mehr, der Bank ist aber erlaubt, eigene Höchstgrenzen zu bestimmen.
- Der Kunde **kann unter Umständen** ein individuelles Limit einstellen, muss sich aber nach den Vorgaben der Bank richten.
- Es ist rechtlich zulässig, dass diese Obergrenze **nicht vom Kunden selbst verändert werden kann**, wenn die Bank dies aus Sicherheits- oder organisatorischen Gründen so festlegt.
Quellen der Informationen: Quellen [^2^]
und [^3^].
Source(s):
[^2^]: https://www.watson.de/leben/ratgeber/889973383-echtzeitueberweisungen-ab-oktober-2025-eu-weit-nun-kostenlos
[^3^]: https://www.westerwaldbank.de/privatkunden/girokonto-und-bezahlen/ratgeber/eu-verordnung-zur-echtzeitueberweisung.html
Es gab bis zum 08.10.2025 kein gesetzliches Limit von 100.000 Euro für Echtzeitüberweisungen. Dieser Betrag ist einzig auf dem Mist des European Payment Councils (Europäische Zahlungsverkehrsausschuss) gewachsen, das nicht etwa eine Einrichtung der EU-Kommission oder der EZB ist, sondern lediglich ein europäischer Branchenverband der Bankwirtschaft, der die Standardisierung der Zahlungsverkehrsfragen im SEPA-Raum vorantreiben soll.