Der US-Vermögensverwalter Vanguard hat in der vergangenen Woche drei neue Welt-ETFs aufgelegt, die das Zeug haben, den Markt ordentlich aufzumischen:
- Vanguard FTSE Global All-Cap UCITS ETF (WKN: A42B1N / A42B1M; TER: 0,07 %)
- Vanguard FTSE Global Small-Cap UCITS ETF USD (A42B1Q / A42B1P; 0,22 %)
- Vanguard FTSE All-World ex-U.S. UCITS ETF USD (A42B1S / A42B1R; 0,12 %)
(https://www.dasinvestment.com/vanguard-neue-etfs-welt-small-cap-ex-usa/ ; https://extraetf.com/de/news/etf-news/neuer-vanguard-welt-etf-ist-der-breiteste-und-einer-der-billigsten)
@ETF-Experten:
Aktuell zum o.a. Vanguard FTSE Global All-Cap UCITS ETF (WKN: A42B1N) benötigte ich die verbindliche Information VOR dem Kauf, ob dieser in D teilfreigestellt ist/wird.
Hintergrund ist mein kürzlicher Verkauf des ETF "BNP Paribas Easy Bloomberg Europe Defense UCITS ETF - (EUR) Distributing" (WKN A418KL), der mir in der Wertpapierabrechnung NICHT teilfreigestellt wurde. Nach mehrfachen Rückfragen bzw. entspr. Reklamation erhielt ich dann doch den m.E. zuviel abgezogenen Steuerbetrag (-30%!) kommentarlos auf mein Depotverrechnungskonto; die Wertpapierabrechnung selbst wurde dabei NICHT berichtigt.
In meinem Bemühen, Klarheit in die Frage der Teilfreistellung eines ETF zu bringen bin ich letztlich gescheitert weil es kein entspr. Verzeichnis gibt.
a) Das Bundeszentralamt für Steuern schrieb mir dazu
"Sehr geehrter Herr (Rimpel),
bitte beachten Sie, dass Banken- und Versicherungen selbständig entscheiden, ob sie nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Sofern Kapitalertragsteuer nicht oder zu niedrig einbehalten und abgeführt werden, können Banken und Versicherungen hierfür grundsätzlich in Haftung genommen werden. Mit Anwendungs- und Zweifelsfragen sollten sich die Banken und Versicherungen an ihre Verbände wenden. Diese haben dann die Möglichkeit, offene Fragen vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder klären zu lassen.
Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) steht es als unzuständiger Behörde nicht zu, Vorgehensweisen von Banken und Versicherungen zu überprüfen oder zu beanstanden. Einer Beurteilung des Sachverhaltes durch das BZSt, wäre für die Kreditinstitute zudem unbeachtlich und könnte von Ihnen nicht als Bestätigung verwendet werden.
Dem BZSt ist eine Beurteilung von Anwendungs- und Zweifelsfragen auch nicht möglich, weil die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) für die Erhebung der Einkommensteuern zuständig sind und damit auch für die steuerrechtliche Beurteilung aller Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer, als besondere Form der Besteuerung, stellen. Das BZSt hat als Finanzbehörde des Bundes rechtlich keine Möglichkeit, in die Angelegenheiten der Länder einzugreifen oder Banken und Versicherungen Weisungen zu erteilen.
Sofern Kapitalertragsteuer zu Unrecht einbehalten wurde oder im Einzelfall die Auffassung vertreten wird, dass zu viel Steuern einbehalten wurden bzw. dass Kapitaleinkünfte steuerfrei sind, schlage ich vor, die Beträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung die Steuerpflicht und wird irrtümlich abgeführte Kapitalertragsteuer anrechnen bzw. erstatten. Das gilt auch für ausländische Steuern, für die kein Entlastungsanspruch nach einem Abkommen zur Vermeidung Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Die Auskünfte dienen der Information und sind rechtlich unverbindlich. ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen nicht weiter behilflich sein kann."
b) Vanguard schrieb mir zum beabsichtigten Kauf des o.a. ETF dazu
"Hallo Herr (Rimpel),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Der Vanguard FTSE Global All-Cap UCITS ETF (USD) Distributing (WKN A42B1N, ISIN IE000CVUM3N6) investiert weltweit in Large-, Mid- und Small-Cap-Aktien aus Industrie- und Schwellenländern und bildet den FTSE Global All Cap Index ab.
Nach seiner Anlagestrategie erfüllt der Fonds grundsätzlich die Voraussetzungen eines Aktienfonds, da er in Aktien investiert.
Die verbindliche steuerliche Behandlung und eine mögliche Teilfreistellung ergeben sich jedoch aus den offiziellen steuerlichen Dokumenten und den für Deutschland geltenden steuerlichen Regelungen. Für individuelle steuerliche Fragestellungen empfehlen wir zudem die Rücksprache mit einem Steuerberater."
Mein Problem also:
Demnach bin ich von der In-/Kompetenz der Depotbank abhängig, ob diese bei Verkauf oder Ausschüttungen eine nicht unwesentliche steuerliche Teilfreistellung berücksichtigt und diese ggf. mühsam einzufordern oder zu reklamieren, einen Steuerberater zu bezahlen oder im Jahr darauf eine Steuererklärung mit entspr. Antrag abzugeben...
Gibt es dazu Meinungen?
PS:
Hier der Lächerlichkeit halber noch eine zwischenzeitliche KI-Information meiner depotführenden Bank
"Sehr geehrter Herr (Rimpel),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie teilen mit, dass bei dem Verkauf des BNP Paribas Easy S&P 500 UCITS ETF (WKN A418KL) die Teilfreistellung Ihrer Ansicht nach nicht berücksichtigt wurde.
Anhand der uns vorliegenden Wertpapierabrechnung ist nachvollziehbar, weshalb diese Frage aufgekommen ist. In der Abrechnung werden sowohl der "Veräußerungsgewinn vor Teilfreistellung" als auch der "KESt-pflichtige Kapitalertrag" mit (x) EUR ausgewiesen. Eine Reduzierung des steuerpflichtigen Ertrags durch eine Teilfreistellung ist in der Abrechnung somit nicht ersichtlich.
Die steuerliche Behandlung von Investmentfonds richtet sich nach den zum jeweiligen Fonds vorliegenden steuerlichen Fondsdaten. Ob und in welcher Höhe eine Teilfreistellung anzuwenden ist, hängt von den für den Fonds geltenden steuerlichen Merkmalen zum Zeitpunkt der Abrechnung ab.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine verbindlichen steuerlichen Auskünfte erteilen dürfen. Ebenso dürfen wir keine Steuerberatung oder Steuerhilfe leisten. Eine individuelle steuerrechtliche Beurteilung der steuerlichen Fondsqualifikation können wir daher nicht vornehmen. Für die steuerliche Beurteilung Ihres individuellen Sachverhalts wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberatenden oder das zuständige Finanzamt."
@ Rimpel: Nach meinem Verständnis gilt natürlich auch für den Vanguard FTSE Global All-Cap (Dis) ETF für deutsche Privatanleger eine Teilfreistellung von 30 %, da dieser dauerhaft über eine physische Aktienquote von > 51 % verfügt und somit als "Aktienfonds" gemäß § 20 Abs. 1 InvStG gilt. Wenn dies nicht berücksichtigt wird, hat das m.E. weniger mit dem Fonds als viel mehr mit dem zuständigen Depotanbieter zu tun. Ich hatte diesbezüglich mit meinem Anbieter (Consorsbank) bislang keinerlei Probleme.
für mich eine Überraschung, da sich Vanguard ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!
@ 55510081: Vanguard hat Ende 2023 lediglich den deutschen Direktvertrieb sowie das Robo-Advisor-Angebot "Vanguard Invest" eingestellt. Die Fonds und ETFs des Unternehmens konnten seither jedoch weiterhin uneingeschränkt in Deutschland gehandelt werden. Das Unternehmen wäre auch schlecht beraten, diesen lukrativen Markt zu ignorieren, zumal mit der bevorstehenden Einführung des staatlich geförderten Altersvorsorgedepots hierzulande die Nachfrage nach günstigen, breit gestreuten Welt-ETFs wie jenen von Vanguard noch einmal deutlich steigen dürfte.
@Spooky78
Danke für ihre Rückmeldung und Einschätzung - ich sehe das genauso.
Grundsätzlich ist die steuerliche Teilfreistellung für den Käufer recht attraktiv - wenn sie denn vom Depotanbieter auch korrekt berücksichtigt wird
Danke Dir @Spooky78! Habe in letzter Zeit eigentlich nur noch den Amundi Prime ACWI Acc UCITS bespart, weil der mit 0,07 % so günstig ist, aber Vanguard ist mit den 0,07 % ja auf dem gleichen Niveau, insofern geht mein Geld jetzt wieder zu Vanguard :-) Wer im Ausland handelt, findet den Vanguard Global All-Cap Accumulating übrigens unter dem Ticker "VGLA".