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Läuft Tagesgeld Sonderzinssatz tatsächlich aus?

Läuft Tagesgeld Sonderzinssatz tatsächlich aus?

Besonders engagiertes MitgliedJörg am 05.08.2025

Die KI hat Recht und auch nicht ;-))
Ihr wurde nicht mitgeteilt, dass es auch vorvertragliche Informationen zur Eröffnung des Tagesgeldkontos gab, denen der Kunde zugestimmt hat. Darin heißt es:"Das Guthaben ist täglich fällig und wird geldmarktnah (variabel) verzinst. Auf Anfrage teilt die Bausparkasse dem Kunden den jeweils aktuellen Zinssatz mit."
Im Vertragsdokument steht lediglich: "Zins: 3,75 %". Der Begriff "Sonderzins" taucht im Vertrag nirgends auf. Ergo: kein Anspruch auf Fortsetzung.

Die KI (ChatGPT) formuliert es so:
Wenn nur von "Zins" oder „aktueller Zinssatz“ die Rede ist…
…dann wird dieser automatisch im Kontext der anderen Vertragsklauseln ausgelegt. Und wenn dort – wie bei dir – steht:
„Die Verzinsung ist geldmarktnah (variabel)“, dann bedeutet das:
➡️ Der genannte Zinssatz ist nicht garantiert
➡️ Er ist nicht fest, sondern variabel
➡️ Auch ein hoher (aktueller) Zins darf jederzeit geändert werden
Das ist branchenüblich beim Tagesgeld – insbesondere wenn keine andere Zinsbindungsvereinbarung getroffen wurde.

Anonymer PosterVolker (Gast) am 05.08.2025

Frage an KI: Wenn ein hoher Sonderzinssatz beim Tagesgeld zeitlich befristet sein soll, in den dem Kunden ausgehändigten Unterlagen aber nichts von einer Befristung steht, gilt dann die Befristung?

KI Antwort

Nein, eine mündliche oder in den Begleitunterlagen nicht klar kommunizierte Befristung eines Sonderzinssatzes beim Tagesgeld ist nicht wirksam. Es gilt der im Vertrag vereinbarte Zinssatz, bis dieser rechtmäßig geändert wird.
Erläuterung:
Vertragliche Vereinbarung:
Bei Tagesgeldkonten wird der Zinssatz in der Regel im Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt. Diese Dokumente sind für beide Parteien (Bank und Kunde) bindend.
Transparenz und Information:
Banken sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über alle Konditionen, einschließlich Zinssatzänderungen, zu informieren. Eine nachträgliche Befristung, die nicht im Vertrag oder den AGB steht, ist nicht rechtswirksam.
Vertrauensschutz:
Kunden dürfen darauf vertrauen, dass die im Vertrag vereinbarten Konditionen gelten. Eine einseitige Änderung ohne vorherige Ankündigung oder klare vertragliche Grundlage ist nicht zulässig.
Änderungsvorbehalt:
Eine Bank kann den Zinssatz zwar ändern, dies muss jedoch transparent und unter Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen geschehen. Ein bloßer Hinweis auf eine Befristung in den Begleitunterlagen, ohne dass diese im Vertrag oder den AGB steht, reicht nicht aus, um den Sonderzins zu befristen.
Konsequenz:
Der Kunde kann sich auf den im Vertrag vereinbarten Zinssatz berufen, auch wenn die Bank nachträglich behauptet, der Sonderzins sei befristet gewesen. Eine nachträgliche Befristung ohne entsprechende vertragliche Grundlage ist unwirksam.

Hat die KI Recht? Bei mir steht im Antrag 3,75 % aber nichts von einer Befristung.