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BBVA Cashback bei Steuer relevant?

BBVA Cashback bei Steuer relevant?

Registriertes Community-MitgliedSternchen am 18.06.2026

Ich bin aktuell bei meiner Steuerklärung und habe überlegt, ob das Cashback in irgendeiner Form steuerlich relevant ist. Ich weiß, dass es nur um einen kleinen Betrag geht.
Aber wie ist das Cashback zu sehen, als "normaler Rabatt" oder als irgendeine Vergütung für was auch immer?

Dieser Post wurde am 18.06.2026 um 22:32 Uhr geändert.
Star der CommunitySpooky78 am 18.06.2026

@ Sternchen: Die verschiedenen Fälle, in denen Casback steuerpflichtig ist oder nicht, sind hier recht kompakt und verständlich dargestellt:
https://finanzgorillas.de/ist-cashback-steuerpflichtig-das-musst-du-beim-finanzamt-beachten/

Da es sich nicht um eine Prämie handelt und sofern die getätigten Käufe privater Natur waren, würde ich aufgrund der unter dem Link erwähnten Konstellationen annehmen, dass die Cashback-Zahlungen als nachträgliche Preisnachlässe zu werten und somit für gewöhnlich steuerfrei sind.

Dieser Post wurde am 18.06.2026 um 23:37 Uhr geändert.
Registriertes Community-MitgliedRoland am 19.06.2026

@Spooky78: Preisnachlässe können nur vom Händler/Verkäufer gewährt werden. Dies sind Boni der Bank, daher meiner Meinung nach wie Prämien und andere Bonuszahlungen zu versteuern.

Star der CommunitySpooky78 am 19.06.2026

@ Roland: Boni wären z.B. Prämien für die ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Registriertes Community-MitgliedMatteo am 19.06.2026

Ich sehe das BBVA Cashback auf privat getätigte Kartenumsätze genauso wie @Spooky78 als eine nachträgliche Minderung privater Ausgaben an.

Durch maximale Ausschöpfung der monatlichen Kartenumsätze wird sich das Cashback bei mir persönlich auf 12 Monate x 7,50 EUR = 90,00 EUR belaufen und ich werde diese NICHT in der Steuererklärung der zwei betreffenden Steuerjahre angeben.

Edit: Meine Erklärung für das Steuerjahr 2025 ist sogar schon "erfolgreich" durch, also ohne diesbezügliche Rückfragen oder Beanstandungen seitens der Finanzverwaltung.

Grüße
Matteo

Dieser Post wurde am 19.06.2026 um 06:40 Uhr geändert.
Registriertes Community-MitgliedRoland am 19.06.2026

Cashbacks vom Händler sind nachträgliche Rabatte. Cash Backs von der Kreditkarte oder der Bank sind in meinen Augen „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Hier greift eine jährliche Freigrenze von 256 Euro. Das Finanzamt kann bei Nichtangabe von Einnahmen auch nicht prüfen. Das würde erst im Rahmen von Kontrollmitteilungen erfolgen. Ich denke das ist hier eine Laien Diskussion. Solange kein Steuerberater teilnimmt, daher müssig.

Dieser Post wurde am 19.06.2026 um 10:14 Uhr geändert.
Registriertes Community-MitgliedSternchen am 20.06.2026

Danke an alle für die Antworten. Ich werde die gezahlten Cashback-Euros jetzt nicht bei der Steuer angeben.