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Probleme bei Kontenauflösung ohne Erbschein bei Sparkasse Bonn

Probleme bei Kontenauflösung ohne Erbschein bei Sparkasse Bonn

Registriertes Community-MitgliedAnton am 29.02.2024

Sehr geehrte Herr Erlich,

ich finde Ihr Sparkassenbeschäftigtenbashing, Zitat: "eher sture Regelbefolgerei von ein paar dauergefrusteten Bankern, die im Korsett ihrer Bank dazu gezwungen sind" reichlich, um nicht zu sagen, maßlos überzogen.

Hier mal ein Auszug aus den AGB der Sparkasse Köln/Bonn:

Nr. 5 Legitimationsurkunden
(1) Erbnachweis
Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Sparkasse auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Sparkasse seine
erbrechtliche Berechtigung nachzuweisen.
(2) Leistungsbefugnis der Sparkasse
Werden der Sparkasse eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift
der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt, darf die
Sparkasse denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker
bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten.

Fazit: Erbberechtigung ist nachzuweisen durch Testament oder Erbvertrag nebst Eröffnungsverhandlung (vor dem Amtsgericht), oder natürlich Erbschein.

Dies würde ich als "dauergefrusteter Banker" in jedem Fall verlangen. Was denn sonst? Doch nicht nur ein Familienstammbuch, aus dem sich eine gesetzliche Erbfolge ergeben soll? Was ist, wenn plötzlich nichteheliche Kinder auftauchen oder der/die geheime Geliebte ein sie begünstigendes Testament vorlegt?
Also tut die Sparkasse gut daran, sich die Erbberechtigung, schon um evtl. Haftungsfolgen vorzubeugen, möglichst sicher nachweisen zu lassen.
Absolute Sicherheit gibt es da selbstverständlich nicht (selbst ein Erbschein kann nachträglich für kraftlos erklärt werden).

Im übrigen erklärt Franky W. leider nicht, welche Urkunden er im einzelnen vorgelegt hat.

Registriertes Community-MitgliedBankkunde am 29.02.2024

Ich habe in dem Bereich mit den Direktbanken durchweg positive Erfahrungen gemacht. (nicht Sparkasse/Voba)

Keinerlei Probleme bei der Kontoauflösung wegen Tod.

Vielleicht spielt aber auch die Höhe des Guthabens eine Rolle.

Ich kann mir vorstellen, dass bei 100.000,- vielleicht doch genauer gemäß Vorgabe geprüft wird, was ich so auch nachvollziehen kann.

Mitglied der RedaktionStefan Erlich am 28.02.2024

Hi Franky, das ist alles ärgerlich, I know, hat aber mit dem Artikel leider wenig zu tun und Verzögerungstaktik ist das sicherlich nicht, eher sture Regelbefolgerei von ein paar dauergefrusteten Bankern, die im Korsett ihrer Bank dazu gezwungen sind, stur Regeln zu befolgen, die irgendein Hansel mal aufgestellt hat. Da kann man wenig dagegen machen außer sich an die Vorgaben zu halten - traurig, aber wahr. Viel mehr kann ich dazu leider auch nicht schreiben :-(

Anonymer PosterFranky W. (Gast) am 28.02.2024

Man sollte noch erwähnen, dass zB. Sparkasse Bonn sich weigert ohne einen sog. Erbschein, das vererbte Konto aufzulösen. Bei anderer SPK o. Versicherung braucht man den dagegen nicht. Also Kosten ohne Ende für Gericht/Notar und dann soll es auch noch 7-8 Wochen dauern. Während der ganzen Zeit kann Spaßkasse also mit dem Geld arbeiten und mehr Geld machen....noch dazu sind die Kontogebühren auch ziemlich hoch. Wenn mein verstorbener Vater nicht so stur gewesen wäre, hätte ich dem schon vor Jahren anderes besseres Girokonto besorgt. Aber er wollte immer bei SPK bleiben....auch der Vorteil der Filiale fällt bei BONN großteils weg. Weil es da sehr schlecht ist, mit parken etc. Wir haben denen natürlich alles eingereicht, was bei anderen reichte (div. Urkunden, Familienstammbuch etc.). Aber die wollen einen Erbschein... Verzögergerunstaktik um das Geld ne Weile (mind. 3 Mon) seit Sterbefall noch zu behalten?? Ich verstehe dass das genau geprüft wird, aber wir haben alles vorgelegt.