Zusätzlich dazu gibt es bei der Consorsbank nun die Möglichkeit, sich für kurze Zeit einen Bonus in Höhe von 100 Euro zu sichern. Offiziell heißt es: “Neukunden erhalten 100 Euro Prämie, wenn Geldeingänge in Höhe von insgesamt 100.000 Euro oder 50 Euro Prämie, wenn Geldeingänge in Höhe von insgesamt 50.000 Euro innerhalb von 4 Wochen nach Kontoeröffnung von einem Fremdbankkonto auf das Tagesgeldkonto oder Verrechnungskonto eingehen.”
Danke Dir @GerhK! Hast du evtl. einen Link dazu? Auf der Tagesgeld-Landingpage finden sich zu dem Bonus leider keine Angaben :-(
@Stefan: Wenn ich euren Link vom Tagesgeldvergleich zur Consorsbank benutze, steht gleich ganz oben groß "3,10 % Zinsen p.a., bis zu 100 € Prämie, 0 € Gebühren – unser Tagesgeldkonto"
Ein Stück darunter folgt dann ein Absatz "Prämie sichern – So geht´s:"
Ah danke dir, jetzt wird es mir direkt auf der ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!
Passiert das automatisch? Oder muss man da auch erst wieder einen versteckten Link aktivieren (vgl. Sonderzinsen bei Trade Republik)?
Ich ahbe via Chat gefragt und mir wurde sehr prompt geantwortet. Es laufe automatisch, wenn man die Bedingungen erfüllt und die 100,- € kommen nach 4 Wochen auf das automatisch mit eröffnete Verrechnungskonto.
Benachrichtigung Prämienauszahlung
Die 100€ Prämie wurde nach 14 Tagen dem unverzinslichen Verrechnungskonto wertgestellt. Die E-Mailbenachrichtigung erfolgte zwei Tage nach der Wertstellung.
Der Antrag auf Eröffnung des Tagesgeldkontos erfolgte über die Webpage der Consorsbank. Dieses ist eine der Auflagen der Aktion.
Die Consorsbank zahlt Ihre Prämien innerhalb von vier Wochen aus. Auch bei meiner vorherigen Teilnahme an einer Aktion (40€ / 25.000€) in 01/2025 hat sie ihre eigene Fristsetzung deutlich unterschritten.
Anmerkung Depoteröffnungsprämie: Da neben dem Tagesgeldkonto obligatorisch ein Verrechnungskonto und ein Wertpapierdepot eröffnet wird, ist der Neukunde auch für die nun erfolgte Depoteröffnung prämienberechtigt - hier ein Trade in Höhe von mindestens 500€ bis zum 31.03.2026 berechtigt den Erhalt eines unentgeltlichen ETF-Anteiles in Höhe von ca. 100€.
Ich beabsichtige erstmalig diese Aktion wahrzunehmen und werde in diesem Kommentar in einem Nachtrag berichten.
NACHTRAG 21.01.2026
Ein Anspruch auf die Gewährung von beiden Prämien für Neukunden ist ausgeschlossen.
Sicher, das man 2 Prämien bekommen kann? So wie ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!
@Markus
Zur Depotwechsel-Prämie steht unten auf der entsprechenden Consorbank-Aktions-Webseite "Die Vorteile dieser Aktion können nicht mit den Vorteilen weiterer Aktionsangebote der Consorsbank kombiniert werden." Deshalb würde ich es fast ausschließen, dass man TG-Prämie und Depotwechsel-Prämie zusammen als Neukunde abstauben kann.
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"Die 100€ Prämie wurde nach 14 Tagen dem unverzinslichen Verrechnungskonto wertgestellt."
Die Auszahlungsdauer der Prämie scheint ziemlich zu variieren. Ich habe meine TG-Prämie nämlich am vergangenen Mittwoch nach 26 Tagen erhalten.
Die Bank arbeitet diese Auszahlungen also möglicherweise stoßweise nur einmal je Woche oder nur alle zwei Wochen ab. Bei mir war folgender zeitlicher Ablauf:
14.12. Consorsbank-TG beantragt
17.12. alle Briefe zur vollständigen Kontonutzung erhalten
18.12. Geldbetrag für Prämienerhalt aufs Consorsbank-TG überweisen
13.01. Prämien-Gutschrift aufs Consorsbank-Verrechnungskonto
15.01. E-Mail von der Consorsbank mit dem Titel "Ihre Prämie ist da" und der Info, dass die Prämie auf das Verrechnungskonto überwiesen wurde
Im Januar 2025 hatte ich schonmal an einer vergleichbaren Tagesgeld-Prämienaktion für Neukunden der Consorsbank teilgenommen. Damals hatte es genau 14 Tage mit der Auszahlung gedauert, obwohl die Bank eigentlich kommuniziert hatte, dass sie die Prämie erst nach vier Wochen aufs Verrechnungskonto bucht.
Am 21.12.25 habe ich das Tagesgeldkonto eröffnet.
Am 23.12.25 habe ich die IBAN erhalten und Geld überwiesen.
Am 13.1.26 waren die 100,-€ auf dem Verrechnungskonto.
Am 15.1.26 habe ich eine E-Mail von der Consorsbank erhalten.
Guten Tag Hans Hofmann,
jetzt dürfen Sie sich freuen! Ihre 100-Euro-Prämie ist da.
Sie haben die Gelegenheit genutzt und sich mit dem Eingang von mindestens 100.000 Euro auf Ihrem neu eröffneten Tagesgeldkonto erfolgreich die Prämie gesichert. Dazu gratulieren wir Ihnen. Die Prämie haben wir bereits auf Ihr Verrechnungskonto überwiesen.
Wir wünschen viel Freude mit Ihrem Tagesgeldkonto.
Viele Grüße aus Nürnberg
Ihre Consorsbank
Was noch wichtig ist: die 100,-€ muss man bei der Einkommensteuer angeben!
@ Hans Hofmann
Die Angabe von Leistungen - z. B. Bankprämien - ist gemäß § 22 Nr. 3 EStG nur erforderlich, wenn der steuerfreie Betrag von zz. 256 € überschritten wird. (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html).
VG Hans-Jürgen
@Hans Hofmann: Was noch wichtig ist: die 100,-€ muss man bei der Einkommensteuer angeben! -> Ist das tatsächlich in jedem Fall so oder sind sonstige Einkünfte (SO) nicht erst ab Erreichen/Überschreiten der steuerlichen Freigrenze anzugeben?
@Marcus, @ Hans Hofmann, @ ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!
@ Sonnenblume
Ich sehe das so (ohne Gewähr), dass diese Einkünfte in der Steuererklärung nur angegeben werden müssen, wenn sie insgesamt den steuerfreien Betrag von 256 € übersteigen. Die Eintragung ist dann in der Anlage SO vorzunehmen.
VG Hans-Jürgen
@Sonnenblume
Ich hatte im vergangenen Jahr Prämieneinnahmen von unter 256 Euro, die ich dennoch im Rahmen meiner ESt-Erklärung dem Finanzamt mitgeteilt habe.
Diese Prämien habe ich in der Anlage SO, Bereich Leistungen, Zeile 12 eingetragen.
Das Finanzamt kommentierte diesen Eintrag dann schriftlich wie folgt:
"Ihre Einkünfte aus Leistungen sind nicht steuerpflichtig, da diese im Kalenderjahr weniger als 256 EUR betragen haben."
@Chris
1000 DANK für Ihre so rasche, absolut hilfreiche Antwort: Super!
Find´s immer wieder klasse, wie viel ich hier von anderen Menschen lernen kann:-))
@all: Eventuell nicht jedem geschätzten ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!
Die Aussage von @Marcus, dass bei steuerpflichtigen Beträgen bei Bankprämien etc. der Gesamtbetrag ab dem ersten Euro steuerpflichtig ist, ist absolut korrekt. Außerdem muss ich meine ursprüngliche Formulierung berichtigen, dass Steuerpflicht eintritt, wenn der Betrag von 256 € überschritten wird. Korrekt muss es heißen, dass keine Steuerpflicht eintritt, wenn die Einnahmen weniger als 256 € betragen haben. Ab 256 € besteht somit Steuerpflicht.
VG Hans-Jürgen
Härteausgleich nach §46 EStG
Die „sonstigen Einkünfte“ ab 256€ (255,99€ = unschädlich / 256,00€ = zu erklären) sind nicht grundsätzlich nach §22 Abs. 3 EStG einkommensteuerpflichtig, aber immer durch den Steuerpflichtigen ab 256€ zu erklären. Ferner mindern Ausgaben als Werbungskosten (z.B. Porto für Kontoeröffnung) die sonstigen Einkünfte nach §22 EStG. Nicht nur Geldprämien, sondern auch Sachprämien werden mit Ihrem Verkehrswert betrachtet und unterliegen eventuell der Einkommensteuer.
Die Finanzverwaltung prüft von Amts wegen, ob der §46 Abs. 3 und 5 EStG (Härteausgleich) in Verbindung mit der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) Anwendung findet. Unversteuerte Einkünfte von insgesamt unter 410€ (z.B. die Bankprämie als sonstige Einkünfte) unterliegen nicht der Einkommensteuer, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht (§46 Abs. 3 EStG). Zwischen 410€ und 820€ werden Nebeneinkünfte nur zum Teil mit abschmelzenden Beträgen besteuert (§46 Abs. 5 EStG i.V.m. §70 EStDV).
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten gibt es keine weitere Vergünstigung, wie einen doppelten 410€ Freibetrag. Gemeinsamveranlagte Ehegatten werden wie eine Einzelveranlagung betrachtet.
Ferner findet eventuell der Altersentlastungsbetrag ab 64 Jahren Anwendung.
Seit dem Veranlagungsjahr 2014 unterliegen Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrages nicht mehr dem §46 EStG.
Die erfolgte Anwendung des Härteausgleichs zeigt sich im Einkommensteuerbescheid wie folgt: „Betrag nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG …….. - XXX“. Eine Erwähnung in den Erläuterungen konnte ich nicht feststellen.
Wer sonstige Einkünfte mit Hobbyhundewelpenzucht und dem gelegentlichen PKW-Anhängerverleih an die Nachbarschaft erzielt, kann schnell unbedacht die 256€ bzw. 410€ erreichen.
Die Prämienauszahlungen werden von den Banken nicht an die Finanzverwaltung gemeldet. Erst nach Aufforderung nach der Abgabenordung, erteilten sie der Finanzverwaltung Auskünfte. Die ausgezahlten Prämien können im Rahmen von Betriebsprüfungen der Banken durch die Finanzverwaltung auch nachträglich auffallen.
Fazit: Ich erkläre in der Einkommensteuererklärung alle Prämien von Banken und/oder Energieversorgern/Telekommunikationsanbietern ab insgesamt 256€. Die zu berücksichtigen Werbungskosten werden ebenfalls erklärt. Die steuerliche Bewertung und folgende Festsetzung ist Aufgabe der Finanzverwaltung.
@Markus
Die Informationen sind sehr interessant. Wenn ich das richtig gelesen habe, ist § 46 EStG (Härteausgleich) aber nur für Personen interessant, die auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben und beispielsweise nicht für Personen, die von ihrer Rente leben.
@F.W.
Deiner Einordnung stimme ich zu.
Nach meinem Verständnis des EStG sind Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und private Leibrenten keine „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ sondern „sonstige Einkünfte“ im Sinne des § 22 EStG. Ein Härteausgleich nach §46 EStG entfällt daher für „nur“ Empfänger von gesetzlichen Renten. Renter/Versorgungsempfänger die Einkünfte aus Betriebsrenten/Ruhegehalt (Pension) beziehen, unterliegen der Anwendung des Härteausgleichs, da diese zu den „Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit“ angehören (§19 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 EStG).
Da es nach meiner Betrachtung an der Möglichkeit einer steuerlichen Gestaltung und Einflussnahme für Bankprämien als sonstige Einkünfte im Sinne des §22 Abs. 3 EStG in Verbindung mit einem eventuellen zu erfolgenden Härteausgleich nach §46 Abs. 3 u. 5 EStG fehlt, erkläre ich grundsätzlich alle sonstigen Einkünfte ab 256€ in der Einkommensteuererklärung. Die steuerliche Beurteilung erfolgt durch die Finanzverwaltung. Bei abweichender Beurteilung ist das Einlegen eines Einspruchs gegen den Bescheid immer möglich.
Die mir einzige ersichtliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeit ist sonstige Einkünfte nur unterhalb von 256€ zu beziehen. Dieses lässt sich aber nicht immer abwenden. Durch die unbedachte Tagesgeldkontoeröffnung in Verbindung mit einer Einzahlung von 50.000€/100.000€ im Falle der jetzigen Consorsbankneukundenaktion, gewährt die Consorsbank auch dem Prämienunwissenden eine Geldprämie. Der Bankkunde wird nun unwissentlich eventuell einkommensteuerpflichtig.
Des Weiteren schätze ich die Bankengeldprämien, auch wenn sie mit meinem Grenzsteuersatz besteuert werden, als Kundengeschenk ohne großen Aufwand. Die nehme ich so einfach mit und freue mich.
Mal unabhängig von der steuerlichen Einordnung ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!
Keine gemeinsame Gewährung von Prämien 100€ und ETF im Verbund Tagesgeldkonto/Depot
@Hento / @Chris
Eure Einwände vom 17.01.2026 sind berechtigt.
Nach telefonischer Rücksprache mit der Consorsbank am 21.01.2026 gewährt die Consorsbank Ihren Neukunden entweder eine 50€/100€ Geldprämie für Einzahlungen in Höhe von 50.000€/100.000€ auf das Tagesgeldkonto oder für einen Trade in Höhe von mindestens 500€ eine Prämie in Form eines iShares ETF im Wert von ca. 100€ (Aktion Portfolio-Push bis 31.03.2026). Ein Anspruch auf die Gewährung von beiden Prämien für Neukunden ist ausgeschlossen.
Die erste Anfrage über Webpage-Chat mit einem Mitarbeiter war nicht zielführend und führte nach einigen Nachfragen nur zur der Bekanntgabe der Kundenbetreuungstelefonnummer. Erfreulicherweise war der Kontakt kein Ablaufdiagramm oder Chat-Bot, sondern ein Mensch. Der erste Telefongesprächspartner konnte die Anfrage nicht beantworten und leitete an den Sprachcomputer mit widersprüchlicher Ziffereingabeanweisung (durch den Mitarbeiter!) weiter. Hier konnte erst der zweite Mitarbeiter, nach Rücksprache mit einer Fachabteilung, die erwünschte Auskunft erteilen. Für die Auskunft des zweiten Mitarbeiters war die Kundenidentifizierung über den Sprachcomputer erforderlich. Die Mitarbeiter waren höflich und hilfsbereit. Viel Aufwand für die Bank und für den Kunden.