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Korrektur zur Erhebung von Vorschusszinsen bei Kündigung

Korrektur zur Erhebung von Vorschusszinsen bei Kündigung

Anonymer PosterTINA (Gast) am 08.01.2023

Hallo,

guter Artikel, allerdings ist nicht korrekt, dass Vorschusszinsen erhoben werden, wenn man nach 9 Monaten (oder später) kündigt.

Die Vorschusszinsen können nur bei vorzeitiger Rückzahlung ohne Kündigung oder außerhalb der Kündigungsfrist erhoben werden.
So nachzulesen in den rechtlichen Bedingungen der GEFA.

Herzliche Grüße,
Tina

Mitglied der RedaktionStefan Erlich am 10.01.2023

Super Hinweis! Das haben die scheinbar geändert in den letzten Jahren. Ist hiermit aktualisiert!