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Verschiebung der Vertreterversammlung und Auszahlung von Geschäftsanteilen

Verschiebung der Vertreterversammlung und Auszahlung von Geschäftsanteilen

Registriertes Community-MitgliedEastofalster1 am 08.06.2025

"Raiffeisenbank im Hochtaunus"
Die Bank hat mir mitgeteilt, dass die Vertreterversammlung verschoben und somit auch die gekündigten Geschäftsanteile erst Ende August ausgezahlt werden.
Muß man sich da Sorgen machen?

Besonders engagiertes MitgliedUli am 08.06.2025

Sorgen machen: wohl keine Dividenden, die G-Anteile werden ja ausbezahlt.

Registriertes Community-MitgliedJimbob am 11.06.2025

Es kommt darauf an, ob Du die gesamte Mitgliedschaft gekündigt hast, oder nur einzelne Geschäftsanteile. Wenn Du die gesamte Mitgliedschaft gekündigt hast, dann muss die Bank Dir das Geschäftsguthaben m. E. bis spätestens 30.06.2025 auszahlen (§ 73 Absatz 2 Genossenschaftsgesetz). Eine Verschiebung der Vertreterversammlung entbindet die Genossenschaft nicht von dieser Frist. Die Bank kann sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 73 Absatz 4 GenG berufen, denn deren Satzung(§10 Auseinandersetzung) regelt nur die Modalitäten und Voraussetzungen für die Auszahlung, nicht aber die Frist. Damit bleibt es bei der gesetzlichen Sechsmonatsfrist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG.

Registriertes Community-MitgliedEastofalster1 am 11.06.2025

Jimbob, vielen Dank für die interessanten ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Registriertes Community-MitgliedJimbob am 11.06.2025

eastofalster, schreib mal bitte, was die Bank dir antwortet

Registriertes Community-MitgliedEastofalster1 am 12.06.2025

Hallo Jimbob, hier die Antwort der Raiffeisenbank im Hochtaunus eG.

"vielen Dank für Ihre Nachricht vom 11.06.2025, in der Sie der späteren Auszahlung Ihrer gekündigten Geschäftsanteile widersprechen.
Wir möchten Ihnen hierzu folgendes mitteilen:
Ein formelles Widerspruchsrecht gegen die terminliche Abwicklung der Auszahlung besteht nicht. Die Auszahlung der gekündigten Geschäftsanteile erfolgt satzungsgemäß nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Vertreterversammlung. Da sich diese im laufenden Jahr im Rahmen der geplanten Verschmelzung unserer Bank ausnahmsweise in den August verschiebt, kann auch die Auszahlung frühestens im Anschluss daran erfolgen. Dieses Vorgehen entspricht den rechtlichen Vorgaben gemäß § 73 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz sowie unserer Satzung und ist daher verbindlich.
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine vorgezogene Auszahlung oder Verzinsung darüber hinaus nicht möglich ist. Eine Verzinsung über den Bilanzstichtag hinaus ist - wie auch in § 73 Abs. 3 Satz 2 GenG vorgesehen - nicht geschuldet. Auch Verzugszinsen entstehen nicht, da keine Pflichtverletzung unsererseits vorliegt und die Auszahlung terminlich korrekt im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt.
Wir bitten Sie um Verständnis für diese gesetzlich und satzungsmäßig vorgegebene Abwicklung.
Raiffeisenbank im Hochtaunus eG"