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Trading212 zahlt Zinsen ab 02.12.2026 nur bis 100.000 €

Trading212 zahlt Zinsen ab 02.12.2026 nur bis 100.000 €

Registriertes Community-MitgliedAusigu am 02.11.2026

Hallo,
heute per Mail "Änderungen unserer Vertragsdokumente" erhalten.
Ab 02.12.2026 werden Zinsen nur noch auf die ersten 100.000€ gezahlt.
Gruß

Mitglied der RedaktionStefan Erlich am 02.11.2026

Danke Dir für den Hinweis @Ausigu. Stand jetzt ist das auf der Webseite noch nicht aktualisiert. Ich warte daher mal noch, bis das auch dort entsprechend hinterlegt ist, damit es keine Verwirrungen gibt.

Registriertes Community-Mitgliedmb04 am 02.11.2026

Danke @Ausigu, diese eMail hab ich auch bekommen, aber diesen Satz auf Seite 5 in einem der vier verlinkten PDF (Änderungen Invest) hätte ich jetzt wohl eher übersehen.

Registriertes Community-MitgliedOliver am 02.11.2026

Da ich noch bis Anfang Januar an der 4,2 % bzw. ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Dieser Post wurde am 02.11.2026 um 14:44 Uhr geändert.
Registriertes Community-MitgliedAAA am 02.11.2026

Habe die Mail auch erhalten.
Gilt das auch für ältere Verträge,
oder nur neue Abschlüsse?
Danke AAA

Besonders engagiertes MitgliedHento am 02.11.2026

Da bin ich auch sehr gespannt, habe auch eine Zinsgarantie bis Mitte Januar

Registriertes Community-MitgliedAAA am 02.11.2026

Nach meiner Recherche bzw. Nachfrage bei Traiding gilt es auch für bestehende Verträge.
Allerdings kann man mir die vertragliche Grundlage nicht nennen, auf der diese Änderung möglich ist.

Dieser Post wurde am 02.11.2026 um 16:55 Uhr geändert.
Registriertes Community-MitgliedAnonym2 am 02.11.2026

Hallo zusammen Ich habe ebenfalls mit dem ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Besonders engagiertes MitgliedHento am 02.11.2026

Wie hast du die Beschwerde eingereicht?

Registriertes Community-MitgliedAnonym2 am 02.11.2026

Auf der Homepage unter invest, dann unter Kontakt.Es öffnet sich ein Kontaktformular
Alles ausfüllen, zb Rubrik Guthaben und Zinsen
Und deinen Text, vor allem Bezugnahme auf die heutigen veränderten invest Bedingungen. Dass du einen Altvertrag hast und bei Vetragsabschluss KEINE MAXIMALSUMME angegeben war.
Ich habe diesen Bedingungen sofort mit widerrufen.
Deine Email Adresse angeben,womit dein Konto verifiziert ist.
Alternative als Mail über den Email Chat.
Würde ich aber eher nicht machen, man weiß ja nicht,wie die Weiterleitung funktioniert
Brauchst du sonst noch Informationen?

Dieser Post wurde am 02.11.2026 um 20:01 Uhr geändert.
Registriertes Community-MitgliedAAA am 02.11.2026

Ich hab es ähnlich gemacht und den neuen Bedingungen widersprochen.

Registriertes Community-MitgliedOliver am 02.11.2026

Zu unseren Gunsten spricht 1.4 der Aktionszinsbedingungen:
Bei Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und den Invest-Bedingungen haben diese Bedingungen für die Dauer deines Aktionszinszeitraums Vorrang vor den Invest-Bedingungen und jedem auf unserer Website angezeigten Zinssatz.

Habe mir von der KI einen guten Widerspruch formulieren lassen, den ich nun einreiche. Kann ich bei Interesse auch hier einfügen. (Dafür ist KI tatsächlich gut brauchbar).

Registriertes Community-MitgliedAnonym2 am 03.11.2026

Ja Oliver, bitte, reiche uns den doch mal rein → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Dieser Post wurde am 03.11.2026 um 01:12 Uhr geändert.
Registriertes Community-MitgliedOliver am 03.11.2026

Hier mein von KI generierter Widerspruch mit kleinen eigenen Anpassungen. Natürlich die Daten entsprechend anpassen. Eine Antwort von Trading 212 darauf habe ich jedoch noch nicht erhalten. Im Chat wurde mir geantwortet, daß die Obergrenze von 100.000 gälte.

Betreff: Widerspruch gegen die Änderung der Invest-Bedingungen (Einführung einer Zinsgrenze von 100.000 Euro) / Einhaltung der Aktionszinsbedingungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der von Ihnen angekündigten Änderung der Invest-Bedingungen zum 2. Dezember 2026, nach welcher Guthaben auf nicht investiertes Geld über 100.000 Euro nicht mehr verzinst werden soll, bis zum Ende meines individuellen Aktionszinszeitraums am 9. Januar 2027.

Ich habe am 9. September 2026 im Rahmen des Teilnahmezeitraums (7. September bis 15. September 2026) das Zinsbeteiligungsprogramm zu den geltenden „Aktionszinsbedingungen (Invest)“ aktiviert. Gemäß Ziffer 1.2 und Ziffer 4.1 dieser Aktionszinsbedingungen steht mir für einen festen Zeitraum von 4 Monaten („Aktionszinszeitraum“) – in meinem Fall somit bis zum 9. Januar 2027 – der variable Aktionszinssatz auf mein in EUR gehaltenes nicht investiertes Geld zu.

Die mir vorliegenden und vereinbarten Aktionszinsbedingungen enthalten keinerlei betragliche Limitierung oder Deckelung für die Verzinsung.

Zudem verweise ich ausdrücklich auf Ziffer 1.4 der Aktionszinsbedingungen. Dort ist Folgendes festgelegt:
„Bei Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und den Invest-Bedingungen haben diese Bedingungen für die Dauer deines Aktionszinszeitraums Vorrang vor den Invest-Bedingungen und jedem auf unserer Website angezeigten Zinssatz.“

Die nachträgliche Einführung einer Obergrenze für die Verzinsung während meines laufenden Aktionszinszeitraums steht im direkten Widerspruch zu der mir vertraglich zugesicherten, ungedeckelten Aktion. Aufgrund der vertraglichen Vorrangregel haben die Aktionszinsbedingungen bis zum Ablauf meines Aktionszinszeitraums am 9. Januar 2027 uneingeschränkte Gültigkeit.

Ich fordere Sie daher auf, mir schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen, dass mein nicht investiertes Geld auch über den 2. Dezember 2026 hinaus bis zum Ende meines individuellen Aktionszinszeitraums (9. Januar 2027) vertragsgemäß und ohne Deckelung bei 100.000 Euro zum Aktionszinssatz verzinst wird.

Sollten Sie die Anpassung dennoch vorzeitig auf mein Konto anwenden oder meinen Widerspruch zum Anlass nehmen, das Vertragsverhältnis einseitig zu kündigen, behalte ich mir rechtliche Schritte sowie eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde vor.

Mit freundlichen Grüßen

Star der CommunitySpooky78 am 03.11.2026

Eine solche rückwirkende Änderung von Vertragsbedingungen dürfte m.E. rechtlich nicht zulässig sein. Ich verstehe auch nicht, warum das Unternehmen so etwas macht und damit bloß alle mühsam neu gewonnenen Kunden verunsichert und vergrault. Es leuchtet mir zwar ein, dass man das Angebot aus Kostengründen aufgrund der zuletzt vermutlich großen Nachfrage für künftige Neukunden einschränkt, weil Trading212 hier draufzahlt und vor allem illoyale TG-Hopper anlockt, die kein Interesse an weiteren Investments haben, mit denen man Geld verdienen könnte. Aber dabei auch gleich die Bestandskunden zu beschneiden, ist aus meiner Sicht weder fair noch sonderlich klug oder weitsichtig. Da wird letztlich am falschen Ende gespart - nicht nur zu Lasten der Kunden, sondern auch des eigenen Images. So einen Vertrauensverlust wieder auszugleichen, dürfte teuer und langwierig werden.

Dieser Post wurde am 03.11.2026 um 14:36 Uhr geändert.
Besonders engagiertes MitgliedSebastian2 am 03.11.2026

@Spooky78: Die Frage ist doch, wie viele Bestandskunden, die keine Tagesgeldhopper sind, mehr als 100.000 € nicht investiertes Geld bei Trading212 gebunkert haben.
Wer Trading212 tatsächlich als Broker benutzt, hat sein Geld doch vermutlich auch hauptsächlich am Aktienmarkt investiert.
Und bis 100.000 € ändert sich nichts, soweit ich das verstehe, oder?

Registriertes Community-MitgliedAnonym2 am 03.11.2026

Hallo zusammen Ich habe schon eine Antwort auf ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Registriertes Community-MitgliedAnonym2 am 03.11.2026

Oliver, hast du schon eine Antwort erhalten?

Registriertes Community-MitgliedMister_Money am 03.11.2026

Vielen Dank für den Hinweis, denn dies hätte ich ansonsten wohl übersehen, da ich die E-Mail naiverweise ungelesen gelöscht hatte. Wo genau steht denn, dass die Änderung für Kunden, die vor dem 03.11. abgeschlossen haben, ab dem 02.12. in Kraft tritt? In der App habe ich unter meinen Dokumenten in den am 03.11. aktualisierten Bedingungen nichts davon gelesen, sondern nur vom Verzinsungshöchstbetrag. Habe ich auf die Schnelle etwas übersehen? So würde ich nämlich zunächst davon ausgehen, dass die Änderung auch für Kunde vor dem 03.11. bereits ab dem 03.11. in Kraft tritt, was aber auch nicht sein kann, da meine berechneten Zinsen für heute noch nicht von dieser Änderung betroffen sind. Was mir sonst noch aufgefallen ist: Wenn ich auf den 4,2 % Aktionszinsbutton in der App klicke, ist nur von einem Aktionszins von 1,4 % die Rede, was ja aber auch nicht sein kann, da dieser zzgl. dem aktuellen EZB-Einlagenzins von 2,5 % ja 1,7 % betragen muss und meine berechneten Zinsen auch 4,2 % entsprechen. Dies war aber bereits vor den aktualisierten Bedingungen der Fall. Desweiteren führt die erste Verlinkung zu den neuen Aktionbedingungen mit Verzinsungshöchstbetrag, die zweite Verlinkung weiter unten allerdings noch zu den vorherigen Bedingungen ohne Verzinsungshöchstbetrag. Vermutlich wurden beide genannten Dinge nicht aktualisiert.

Registriertes Community-MitgliedMister_Money am 03.11.2026

Mittlerweile wird der Verzinsungshöchstbetrag auf der Website ja erwähnt, die erste Verlinkung zu den Aktionsbedingungen führt auch zu der aktualisierten Version mit Verzinsungshöchstbetrag, die zweite Verlinkung weiter unten allerdings noch zu den vorherigen Aktionsbedingungen ohne Verzinsungshöchstbetrag.

Registriertes Community-MitgliedMister_Money am 03.11.2026

Ich könnte mir auch gut vorstellen, dass diese Änderung rechtlich nicht durchsetzbar sein könnte, aber dazu müsste man halt erst mal anwaltlich/gerichtlich dagegen vorgehen. Ich vermute, dass es in letzter Zeit zu viele Kunden mit Einlagen über 100k gegeben haben könnte und Trading 212 unabhängig davon, ob es sich um Zinshopper handelt oder nicht, zum Investieren bewegen möchte. Die 4,2 % sind ja ohnehin nur eine aufwendungsreiche Marketingmaßnahme.

Dieser Post wurde am 03.11.2026 um 22:17 Uhr geändert.
Registriertes Community-MitgliedMister_Money am 03.11.2026

Bei der momentan allgemein volatilen Marktlage, ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Registriertes Community-MitgliedMister_Money am 03.11.2026

Wie du bereits gut erkannt hattest, besteht hier ein Widerspruch und es müsste deshalb 1.4. gelten. Man müsste vielleicht recherchieren, ob es in diesem Fall eher rechtens oder nicht rechtens wäre, dass Trading 212 dann ab 03.12. zwar vorerst weiterhin den Sonderzins über dem Verzinsungshöchstbetrag gemäß 1.4. gewährt, aber gleichzeitig die Geschäftsbeziehung gemäß 34.5. beendet. Es dürfte sich auf jeden Fall um eine wesentliche und nicht um eine unwesentliche, vorteilhafte oder regulatorische Änderung handeln.

Dieser Post wurde am 03.11.2026 um 21:45 Uhr geändert.
Registriertes Community-MitgliedOliver am 03.11.2026

Wurde im Chat mit den Standard-Bausteinen mit Verweis auf 34.1 und 34.2 bedacht. Auf meine Beschwerde/Widerspruch im Kontaktformular habe ich noch keine Antwort erhalten.

Aus rechtlicher Sicht ist diese Argumentation von Trading 212 extrem wackelig. Die Antwort ignoriert die rechtliche Systematik völlig:

1. Spezialrecht bricht allgemeines Recht: Die Aktionszinsbedingungen sind ein Spezialvertrag für einen klar definierten Zeitraum (4 Monate). Allgemeine AGB-Änderungsklauseln dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Kern einer befristeten Sondervereinbarung („Keine Deckelung“) nachträglich zu entwerten.

2. Klausel 1.4 gilt weiterhin: Trading 212 zitiert Klausel 34 der Invest-Bedingungen. Genau vor diesen hat die Aktionsbedingung laut Klausel 1.4 aber explizit Vorrang.

3. Fehlender sachlicher Grund: Klausel 34.1 erlaubt Änderungen nur aus vier spezifischen Gründen (Fairness, neue Services, Systemumstellung, Gesetz/Regulierung). Die Einführung einer Zinsgrenze aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen (Kostenreduktion für den Broker) fällt unter keinen dieser Punkte.

Ich habe im Chat wie folgt geantwortet:
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Standardantwort geht leider gänzlich an der Rechtslage vorbei.

Sie zitieren Klausel 34 der allgemeinen Invest-Bedingungen. Ich weise Sie nochmals mit Nachdruck auf Ziffer 1.4 der von mir abgeschlossenen Aktionszinsbedingungen hin: Diese legt unmissverständlich fest, dass die Aktionsbedingungen bei Widersprüchen Vorrang vor den Invest-Bedingungen haben. Eine Änderung der allgemeinen Invest-Bedingungen über Ihre Klausel 34 ist daher für mein Konto bis zum 09.01.2027 rechtlich unwirksam. Zudem ist die nachträgliche Streichung von Zinszusagen nicht von den in 34.1 genannten Gründen gedeckt.

Sollten Sie mir nicht bis zum 10.11.2026 bestätigen, dass mein Guthaben bis zum Ende des Aktionszeitraums am 09.01.2027 ungekürzt verzinst wird, werde ich den Vorgang ohne weitere Vorankündigung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zur Prüfung übergeben und behalte mir Schadensersatzansprüche wegen Vertragsbruchs vor.

Registriertes Community-MitgliedRoland am 03.11.2026

Ich sehe die Problematik eher im Bereich der Möglichkeiten einen womöglich korrekten Rechtsanspruch durchzusetzen. Zwar ist der Gerichtsstandort Deutschland, aber die Zinsdifferenz ist nominal nicht so hoch, dass er Prozesskosten rechtfertigt. Das wäre eher etwas für eine Sammelklage via eines Verbraucherschutzvereines.

Registriertes Community-Mitgliedtesti100 am 04.11.2026

Diese Obergrenze gilt für alle Kund:innen der Trading 212 EU GmbH, einschließlich derjenigen, die den EUR-Aktionszinssatz erhalten.

Quelle: https://helpcentre.trading212.com/hc/de-de/articles/15475153380637-Was-sind-Zinsen-auf-dein-Geldguthaben

Registriertes Community-MitgliedTim1 am 04.11.2026

Hat nicht der BGH (XI ZR 26/20) bereits 2021 entschieden dass Schweigen nicht Zustimmung bedeutet?

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/banken-agb-bgh-101.html
"Keine fiktive Zustimmung zu Banken-AGB"

Trading212 schreibt derweil:
"Du musst nichts weiter tun.
Die Änderungen treten am 02.12.2026 in Kraft."

Das sollte dem BGH Urteil widersprechen, oder nicht?

Besonders engagiertes MitgliedSebastian2 am 04.11.2026

@Tim1: Die Zustimmungsfiktion ist nicht gänzlich ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Registriertes Community-MitgliedAnonym2 am 05.11.2026

Guten Abend in die Runde.
Guten Abend Oliver
Hat jemand,der der 100000€ Verzinsungsgrenze widersprochen hat, eine Rückmeldung erhalten ?
Würde mich über eine kurze Rückmeldung freuen.
Vielen Dank und viele Grüße

Registriertes Community-MitgliedAAA am 05.11.2026

Bisher keine Rückmeldung erhalten

Registriertes Community-MitgliedOliver am 05.11.2026

@Anonym2
Am 04.11.2026 wurde der Eingang meiner Beschwerde per E-Mail bestätigt, die man "zeitnah" beantworten will. (Nachtrag: Zeitnah heißt nach Chat "innerhalb drei Wochen"!)
Wenn ich diese Antwort erhalte, melde ich mich hier natürlich.
Inzwischen habe ich auch meine 1-Stern-Bewertung bei Trustpilot abgegeben.

Dieser Post wurde am 06.11.2026 um 03:46 Uhr geändert.
Registriertes Community-MitgliedAnonym2 um 02:14 Uhr

Danke für die/ deine Rückmeldung. Auf die erste Beschwerdemail habe ich auch das Schreiben erhalten, wie du Oliver.
Auf die 2. Mail mit dem Verweis auf 1.4 kam noch gar nichts.
Nicht einmal eine Betätigung über den Eingang . Hab auf deren Mail geantwortet .
Mal abwarten.
Ich melde mich auch, wenn eine Antwort kommt