Menü
Tagesgeld 3,40%Festgeld 3,44%BankenDepotsETFsForumMein BereichMein BereichLogin
Banken  ⟩  Wüstenrot  ⟩  Forum  ⟩  Thema
Echtzeitüberweisung bei Sparkonten von Wüstenrot

Echtzeitüberweisung bei Sparkonten von Wüstenrot

Anonymer PosterSparer (Gast) am 14.10.2025

Das zum Thema Echtzeitüberweisung was Wüstenrot veröffentlich hat.

Die wichtigsten Infos: Echtzeitüberweisungen und Empfängerüberprüfung

Überweisungen zwischen Girokonten, einschließlich SEPA-Standard, Echtzeitüberweisungen, Eigenüberträge, Dauer- und Abschöpfungsaufträge, Sparkonto-Auszahlungen.

Bei Sparkonten Auszahlung wie oben beschrieben, ist bei Wüstenrot leider keine Echtzeitüberweisung möglich. Warum ?

Besonders engagiertes MitgliedChris am 14.10.2025

Hallo,

"bei Wüstenrot leider keine Echtzeitüberweisung möglich. Warum ?"
Weil es sich bei diesem Konto um ein Tagesgeldkonto (== Anlagekonto) handelt.

Die Bigbank hat in ihrer FAQ beschrieben, warum ihr Tagesgeldkonto nicht EZÜ-fähig sein muss, nämlich weil

"Die in der EU-Verordnung 2024/886 festgelegte Pflicht zur Versendung von Echtzeitüberweisungen, die ab dem 09.10.2025 gilt, findet auf das Tagesgeldkonto keine Anwendung, da es sich hierbei um ein Anlagekonto handelt und nicht um ein Zahlungskonto im Sinne der Verordnung."
( siehe FAQ-Punkt 'Wie lange dauert es, bis eine Auszahlung ausgeführt wird' unter https://bigbank.de/haufige-fragen/?sec=15&main=66&ter=55&faq=2540 )

Das kann man 1:1 auch auf das Wüstenrot-Tagesgeldkonto übertragen.

Ein Zahlungskonto ist jedes Konto, das die grundlegenden Funktionen für den Zahlungsverkehr (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen, etc.) aufweist. Das trifft auf das Wüstenrot-Tagesgeldkonto nicht zu.

Ein Anlagekonto ermöglicht es, Geld anzulegen, um Zinsen und Renditen zu generieren. Das ist beim Wüstenrot-Tagesgeldkonto der Fall.

Anm.: Die genaue EU-Definition von Zahlungskonto lautet übrigens
"„Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer(s) lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;"
( gemäß Artikel 4, Nummer 12 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015L2366 )

Dieser Post wurde am 14.10.2025 um 18:45 Uhr geändert.
Anonymer PosterPeterpeter (Gast) am 14.10.2025

Joa, und was ein Zahlungsvorgang ist, ist dort ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!

Besonders engagiertes MitgliedChris am 14.10.2025

Die Bafin äußert sich auf ihrer Webseite auch dazu, welche Konten Echtzeitüberweisungen ermöglichen müssen (siehe https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/ZahlungsdienstePSD2/VOEchtzeitueberweisungen/FAQ/FAQ_node.html).

FAQ-Punkt 1: Für welche Konten gilt die Pflicht zum Anbieten der Echtzeitüberweisung und der Empfängerüberprüfung?

Diese Pflichten gelten nur für Zahlungskonten (vgl. Artikel 2 Nummer 1 der SEPA-Verordnung). Andere Konten, wie zum Beispiel Sparkonten oder Darlehenskonten, sind nicht betroffen.

Auf der Bafin-Webseite findet sich dann auch die genaue Definition von Zahlungkonto von Stand Juli 2024 ( https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html#:~:text=Zentraler%20Begriff%20ist%20das%20Zahlungskonto,ZAG%202018: ) im Merkblatt - Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Darin heißt es

"Gemäß § 1 Abs. 17 ZAG ist ein Zahlungskonto ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird."
(...)
"Ein Zahlungskonto im Sinne dieser Bestimmung ist nicht lediglich ein internes, technisches Konto des Zahlungsdienstleisters; es dokumentiert vielmehr auch eine Verpflichtung (des kontoführenden Zahlungsdienstleisters), einem anderen (dem Kontoinhaber) Geld zu schulden (soweit diese als abstrakte Forderung aus dem Konto anerkannt wird), um es gemäß der Weisung des Kontoinhabers an diesen selbst oder an einen Dritten – gegebenenfalls unter Einschaltung eines weiteren Zahlungsdienstleisters – weiterzuleiten."
(...)
"Die bei Kreditinstituten geführten Girokonten und die Kreditkartenkonten fallen grundsätzlich unter den Begriff des Zahlungskontos. Auch das Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO ist ein Zahlungskonto. Sparkonten, auch Online-Sparkonten, die mit einem korrespondierenden Referenzkonto genutzt werden können, sind dagegen keine Zahlungskonten i. S. d. ZAG. Die bloße Überlassung von Geld zur Verwahrung begründet kein Zahlungskonto, auch wenn das Geld in Teilbeträgen abgerufen werden kann. Die laufende Rechnung wird erst dann zu einem Zahlungskonto i. S. d. ZAG, wenn sie (auch) zur Ausführung von Zahlungsvorgängen bestimmt ist. Auch andere reine Einlagenkonten, wie die Konten für Tages- und Termingelder sowie die reinen Kredit- und Kreditkartenabrechnungskonten, bloßen Depots sowie reine interne, technische Verrechnungs-, Zwischen- und Erfolgskonten, sind keine Zahlungskonten; sie sind allesamt unbeschadet des ihnen innewohnenden Wertes nicht für die Ausführung von Zahlungsvorgängen bestimmt."

Dieser Post wurde am 14.10.2025 um 20:21 Uhr geändert.
Anonymer PosterPeterpeter (Gast) am 14.10.2025

Es wäre nicht das erste Mal, dass eine staatliche Einrichtung bei der Interpretation von Gesetzestexten eine gewisse Kreativität an den Tag legt. Will heißen: Auch wenn in zu Erklärunfszwecken gänzlich ungeeigneten verwirrenden Schachtelsätzen etwas in eine sog. F.A.Q. geschrieben wird, muss dies nicht rechtlich sauber sein. Letztlich haben wir hier ein Gesetz, das, trotz mannigfaltiger Definitionen und Absichtsbekundungen, nicht sauber durchformuliert wurde.