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Der Finanzjoker als (erfolgreicherer) Sisyphos mit seinem Papierberg

15.05.2018 - Finanzjoker- 0 Kommentare

 Der Finanzjoker über den zunehmenden Papierberg aufgrund seiner Anlegertätigkeit.

Lang ist's her: Unser Finanzjoker ist wieder einmal zurück für seine nun quartalsweise erscheinende Kolumne. Diesmal berichtet er aus erster Hand über eine unschöne Seite für diversifizierte Anleger: Der damit einhergehende Papierberg, der aufgrund neuer Gesetzesregelungen zuletzt erheblich gewachsen ist. Da spielen sowohl neue Auskunftspflichten bei Aktienkäufen als auch die Möglichkeit der steuerlichen Anrechenbarkeit von Crowdinvesting-Verlusten eine Rolle. Ein Bericht aus dem Alltagswahnsinn unseres Harlekins, den das Leben nicht hätte besser schreiben können.

Hurra, hurra, der Joki ist wieder da! Stolze drei Monate ist es nun her, dass wir zusammen ein Resümee nach einem Jahr Finanzjoker-Kolumne gezogen haben. Wo wir uns einfach mal zusammengesetzt und über einige eurer Fragen geredet haben. Kommt mir vor, als wäre es erst gestern gewesen…Gruppenumarmung für alle!

„Nein danke, Joki.“

Aber -

„Danke, nein. Leg einfach los. Ich hab‘ nicht ewig Zeit.“

Wow. Immer wieder eine Freude, mit Klaus & Klara Kleinanleger zu arbeiten. Wohl denn, möge der Narr auf die Herrschaften hören und geschwind sein eigentliches Anliegen vortragen. Was ist in den letzten drei Monaten passiert? Viel – fast schon zuviel, wie es der Papierberg im Titel andeutet. Der ein oder andere Joker-Anwärter unter euch dürfte hier und da mitbekommen haben, dass es seit Jahresanfang zahlreiche Änderungen im Finanzsektor gab, die uns Kleinanleger erheblich betreffen. Manches kam von der Europäischen Union (die sogenannte „MiFID II“-Richtlinie), anderes hingegen vom deutschen Gesetzgeber (geänderte Besteuerung von Fonds) oder auch von der deutschen Judikative (steuerliches Geltendmachen von Crowdinvesting-Verlusten). Allein diese drei Dinge haben schon für vielfältiges Rumoren bei Finanzindustrie, Anlegern und auch Finanzbloggern gesorgt. Da sage noch einer, aller guten Dinge sind drei! Oder sind wir etwa noch nicht am Ende dessen, was uns erwartet? Allmächtiger…

Um diese angesprochenen Angelegenheiten geht es mir heute auch. Ich möchte nämlich einmal an einem simplen Beispiel zeigen, wozu diese in der Alltagsrealität führen (können). Dieses „simple Beispiel“ bin natürlich ich mit all meiner Bescheidenheit. Denn die theoretischen Auswirkungen sind bereits im Vorfeld und auch nach Inkrafttreten mehr als ausgiebig diskutiert (zuweilen auch schon eher hypothetisiert) worden. Was auch schön und gut ist, da es „nichts Praktischeres gibt als eine gute Theorie“. Nur: Theoretisch funktioniert auch der Sozialismus. Am Ende des Tages zählt aber für uns alle die harte bare Münze, im wahrsten Sinne des Wortes. Auch in Zeiten von Bitcoin und Cashless-Payment.

Daher wäre es gut zu wissen, was auf einen unter den neuen besagten Regeln zukommen kann, sobald man sich als Kleinsparer über das Tagesgeldkonto und die zwei Lebensversicherungen hinaustraut. Sich also Themen wie Aktien(fonds) und Crowdinvesting z. B. für Immobilien und Start-ups öffnet und dabei nicht nur die hip-schicke (Rendite-)Seite in Form von Dividenden und Zinsen erlebt.

MiFID – "Mit Furor Ins Drama"

Eigentlich war die Intention dieser EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, oder auf Englisch „Markets in Financial Instruments Directive“ (kurz „MiFID“) durchaus ehrenwert. Sie sollte u. a. mehr Transparenz für Käufer wie du und mich über die Kosten geben sowie besseren Anlegerschutz gegen den Verkauf völlig ungeeigneter Wertpapiere (du weißt schon, der „Lehman-Opa“). Aber da ist es wohl wie mit dem Kommunismus und Informationssicherheit: Schöne Idee, nur anscheinend schwer umzusetzen. Ein Beispiel ist die verlangte volle Auflistung der Kosten vor dem Kauf etwa einer Aktie oder eines ETF. Gute Sache, aber was hilft mir das, wenn jede Bank und jeder Broker eine andere Darstellungs- oder Berechnungsweise wählt, wie es der Finanzwesir mit seinem Feldexperiment eindrucksvoll beweist?!

Ein anderes Beispiel, wo auch dein Joki schließlich erleben durfte, dass er anscheinend noch nicht so richtig (Mi)“FID“ für die neuen Spielregeln ist, betrifft die Möglichkeit des Wertpapierkaufs selbst. Keine zwei Wochen nach Inkrafttreten der Richtlinie am 03. Januar dieses Jahres titelte das Handelsblatt mit fettgedruckten Buchstaben: „Zehntausende Wertpapiere bei Direktbanken nicht verfügbar“. Was war passiert? Grob gesagt brauchten die Banken hierzulande, insbesondere von ausländischen Anbietern zahlreicher Fonds, diverse Informationen, die zu dem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Solange diese Informationen fehlten, durften die Banken diese Fonds schlicht generell nicht anbieten. Und so kam es, dass in einer dunklen Winternacht Anfang Januar sich dein kleiner Narr in der Finanzwüste vor den verschlossenen Toren seiner Haus-Direktbank befand und deren Onlinewächter ihm mitteilte: „Sie können dieses Wertpapier nicht kaufen“. Wie jetzt? Ist die Firma, deren Anteile ich kaufen wollte, über Nacht insolvent gegangen und existiert nicht mehr? Natürlich nicht – die Bank hatte nur schlicht besagte Infos noch nicht. Glück im Unglück und damit Happy End: Meine alternative Direktbank mit meinem Hauptdepot erlaubte mir zu dem Zeitpunkt bereits den Kauf, war also anscheinend besser vorbereitet oder hatte evtl. die besseren Kontakte. Also Geld von Bank A zur Bank B überwiesen und drei Tage später hieß es endlich „Mission accomplished“ statt „Mission Impossible“. An dieser Stelle wäre mir übrigens die Echtzeit-Geldüberweisung sehr gelegen gekommen, wenn die Banken hierzulande denn nicht solche Schnarchnasen wären. Nicht, dass ich es eilig hatte. Aber in Zeiten von E-Mail, Paypal und Same-Day-Delivery finde ich eine Dauer von mehreren Tagen für das digitale Übermitteln von Zahlen nicht mehr zeitgemäß.

Mittlerweile hat sich das Ganze wieder etwas gelegt, zumindest medial. Einige Profis sehen mittlerweile sogar durchaus Vorteile für sich, wie z. B. einen Push der ETF-Nachfrage durch MiFID gegenüber aktiv verwalteten Fondsstrategien. Aber ausgestanden ist es noch lange nicht und wer möchte, findet noch mehr als genug Geschichten über die teils absurden Wildwüchse dieser Richtlinie, etwa im Falle von Filialbanken bzw. bei gewünschter persönlicher Beratung. Und was ich aufgrund der Änderungen seit Jahresanfang alles an „wichtiger Post“ von meinen beiden Banken bekommen habe – Informationen, Hinweise, Änderungen, Anmerkungen, Empfehlungen, Vorabwarnungen. „Gut gemeint“ ist eben meist immer noch das Gegenteil von gut gemacht.

ETFs wandeln sich von pflegeleicht zum Pflegefall?

Viel ist bereits geschrieben, gezetert, gefragt und nicht verstanden worden bzgl. der Reform der Investmentbesteuerung seit dem 01. Januar 2018, welche primär ausländische und inländische Fonds der gleichen Steuersystematik unterwirft. In einem Punkt hat die Reform besonders für Aufruhr gesorgt: Bisher unterlagen synthetische ETF (die also den zugrundeliegenden Index über ein Tauschgeschäft mit einer Bank abbilden) mit Gewinnthesaurierung, sprich direkter Wiederanlage in den ETF, keiner unmittelbaren Besteuerung. Die Abgeltungssteuer wäre erst bei tatsächlichem Verkauf fällig geworden, sodass es faktisch einer Steuerstundung gleichkam. Dadurch lief das Reinvestieren der Ausschüttungen automatisch und gleichzeitig hatte man als Anleger nur wenig Papierkram bei der Steuererklärung, was am Ende einem „steuereinfachen“ ETF gleichkam. Daher haben sich in der Vergangenheit viele Anleger legitimerweise für diese Art von ETFs entschieden.

Dank dem wunderbaren, typisch deutschen Konzept der sogenannten „Vorabpauschale“ funktioniert das seit Inkrafttreten der Reform allerdings nicht mehr (gerne mal hier reinschauen, wie diese berechnet wird inkl. Beispielen). Seit diesem Jahr muss grundsätzlich auch auf solche nicht realisierten Buchgewinne jährlich eine Vorabpauschale als Art „Ersatzsteuer“ gezahlt werden, die erst bei Verkauf des ETF auf den tatsächlichen Erlös ggf. angerechnet wird. Wer als hiesiger Leser aufgepasst hat und v. a. das Portfolio des Finanzjokers noch im Kopf hat, erinnert sich daran, dass auch ich drei große ETF-Positionen auf die Klassiker MSCI World, MSCI Emerging Markets und STOXX Europe 600 in meinem Portfolio halte und kontinuierlich bespare. Alle drei von der ComStage; alle drei als synthetische Thesaurier. Mein Originalkommentar im gleichen Artikel von Juli 2017 zur anstehenden Reform?

„Außerdem sind die drei Fonds auch als Swapper gestartet, damit bei der Reinvestition nicht das Steuerproblem auftaucht. Das hat sich mit der Steuerreform ab 2018 nun wieder geändert. Macht aber nix, da die Steuerpraxis sowieso nicht mein oberstes Entscheidungskriterium war (zu unberechenbar). Passt bisher immer noch alles für mich, also ziehe ich das einfach weiter durch.“

Stimmt auch weiterhin, allerdings hat mich die ComStage noch mit einem zusätzlichen Überraschungs-Ei beglückt. Mitte Februar bekomme ich an einem Tag gleich drei separate Schreiben mit der jeweils gleichen Überschrift „TERMINANSCHREIBEN“ (ja, komplett in Großbuchstaben), die jeweils einen meiner drei ComStage-ETF betrafen. Die zu übermittelnde zentrale Botschaft der Hüter meiner Moneten war bei allen Schreiben exakt gleich:

„Der Verwaltungsrat der ComStage hat für unten genannte Teilfonds zum 12.03.2018 beschlossen, die Ertragsverwendung von ‚thesaurierend‘ auf ‚ausschüttend‘ umzustellen.“

Waaaaaaaaas? Ich hatte doch bei Auswahl der ETF explizit auf thesaurierend bestanden. Und nun diese Änderung ausgerechnet bei meinen drei wichtigsten Butterbrot-und-Bier-Fonds? Warum? Darum:

„Dies erfolgt, um künftige Ausschüttungen unabhängig vom Zufluss von Dividenden oder anderen Erträgen gestalten zu können. Diese Flexibilität ist insbesondere in Situationen einer hohen steuerlichen Vorabpauschale wichtig.“

Ah, da haben wir den Übeltäter – die Vorabpauschale im Zuge der Investmentsteuerreform. Denn hier liegt aus Sicht der Fondsgesellschaft das Problem: Obwohl ich weiterhin keine Zuflüsse aus ihren synthetisch-thesaurierenden Fonds erhalte, muss ich dennoch auf ggf. anfallende Buchgewinne besagte Vorabpauschale zahlen. In Form von Cash auf meinem Bankkonto, welches die Bank automatisch für mich an das Finanzamt überweist. Was aber, wenn kein Geld auf dem Konto liegt, da ich ja aufgrund automatischer Wiederanlage nie Geld vom Fonds erhalten habe? Im besten Fall schreibt mich die Bank rechtzeitig an, dass ich so viel Euro und Cent überweisen soll, damit sie das wiederum weiterleiten kann. Im schlimmsten Fall ist die Bank vielleicht gezwungen, Anteile von meinem Fonds zu verkaufen, um aus den Verkaufserlösen heraus ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen zu können.

Hier will die ComStage nach eigener Aussage aushelfen, indem durch die tatsächliche Auszahlung von Rückflüssen auf mein Konto (hoffentlich) genug Geld bereit steht, aus welchem die Bank meine ggf. anfallende Steuerschuld begleichen kann. Letztendlich muss selbst ich als Finanzjoker sagen: Vernünftige Konsequenz auf die zuweilen harsche Realität. Da hilft auch kein Jammern und Meckern, sondern nur die persönliche Entscheidung: Trotzdem damit weitermachen oder diese Sparpläne / ETF beenden und neue anlegen? Ich selbst habe mich für Ersteres entschieden.

Fun Fact als Bonus für dich: Besagte drei TERMINANSCHREIBEN habe ich pro ComStage-ETF nicht wie beschrieben nur einmal bekommen, sondern zweimal. Also quasi Original und Kopie, was am Ende zu sechs Dokumenten mit jeweils 6 Seiten und zu 99,9 % gleichem Text führte. Zumal jedes einzelne Dokument eine Tabelle mit allen Teilfonds beinhaltete, die umgestellt wurden. Musste ich trotzdem alle durchgehen, da ich das ja vorher nicht garantiert wissen kann. Aber sind ja auch TERMINANSCHREIBEN – kann man also wahrscheinlich gar nicht genug sichergehen.

Mein Crowdinvesting-Projekt ist offiziell pleite? Na endlich!

Ihro Lordschaft, der Chefredakteur der Kritischen Anleger, hat es in der finalen Ausgabe des Crowdinvesting-Tagebuchs bereits angesprochen: Verluste aufgrund von Ausfällen bei Crowdinvesting-Verlusten sind entgegen bisheriger Praxis mittlerweile anscheinend steuerlich absetzbar. Grundlage dafür war eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom Oktober letzten Jahres, in welcher der entscheidende Satz lautet:

„Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre.“

Das macht es für mich mit meinen fast 90 Crowdinvesting-Projekten nun natürlich deutlich spannender. Auch die formale Anmeldung meiner Forderungen aus der Insolvenz des „Freygeist“-Startups hatte ich damals eigentlich mehr für dich durchgeführt, um dir einen solchen Prozess einmal vor Augen zu führen. Dank des neuen Richterspruchs ergibt sich für mich auf einmal doch eine Chance, zumindest eine gewisse Entschädigung zu erhalten. Oder wie der Engländer sagen würde: „Nice!“

Nun ist das aber in der Praxis selbstverständlich nicht so einfach, wie es in der grauen Theorie klingt. Schon der ehrliche Herr Erlich weist in besagter Tagebuchausgabe daraufhin:

„Wann genau eine Forderung aus einem Darlehensvertrag final als uneinbringbar deklariert werden kann, darüber herrscht leider keine Klarheit. Das oben genannte Urteil macht hierzu keine Angaben und verweist nur darauf, dass die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht dafür ausreicht.“

True story – allerdings sagte das Gericht nach obigem Satz auch direkt:

„Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.“

Für Steuerberater Dr. Rainer Schenk, der sich nach eigener Aussage seit 2011 verstärkt aus professioneller Sicht mit Crowdinvesting beschäftigt, heißt das:

„Crowdinvesting bildet nach unserem Rechtsverständnis hierbei die Ausnahme von der Regel. Bei den Beteiligungen auf Companisto handelt es sich um partiarische Darlehen. Diese Darlehen sind mit einem Rangrücktritt verbunden, weshalb sie auch als Nachrangdarlehen bezeichnet werden. Das bedeutet, dass die Darlehensgeber ihre Ansprüche im Fall einer Insolvenz hinter vorrangige Gläubiger zurückstellen müssen. Daher ist für Crowdinvestoren schon bei der Insolvenzeröffnung erfahrungsgemäß nicht mehr mit einer Rückzahlung ihres Darlehens zu rechnen.“

Graue Theorie, noch grauere Praxis

Die zentrale Erkenntnis für uns alle: Keiner weiß es am Ende hundertprozentig, daher müssen wir hier nach den zwei etablierten Vorgehensweisen „Learning by doing“ sowie „Trial and Error“ agieren. Daher werde ich in meiner aktuellen Steuererklärung meine Startup-Pleiten sowie das fehlgeschlagene Immobilienprojekt „Luvebelle“ von Zinsland versuchsweise als steuerrelevante Verlust angeben.

Was heißt das für mich? Elendig. Viel. Papierkram in meiner bisher fast komplett digitalen Steuererklärung. Denn Companisto, die bisher aus meiner persönlichen Sicht gut agieren bzgl. der Aufklärung über diese Thematik, haben mir von sich aus in einer einzigen Mail alle Unterlagen geschickt sowie eine kleine Anleitung, was ich wie im Rahmen meiner Steuererklärung einreichen sollte, mein sogenanntes „Insolvenzpaket“. Dafür vergebe ich glatt 4 von 5 Jokerkappen-Glöckchen! Zu diesen Unterlagen gehören:

  • der allgemeine Darlehensvertrag zwischen mir und dem Startup
  • das Beteiligungszertifikat als Dokument des Erwerbsnachweises
  • die vorläufige Verlustbescheinigung von Companisto selbst
  • die amtsgerichtliche Bestätigung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das betreffende Startup
  • eine Kopie des oben genannten Urteils des Bundesfinanzhofs

Alle Unterlagen solle ich am besten als Anhang an die Anlage KAP der Steuererklärung einreichen und bei offiziellem Abschluss des jeweiligen Insolvenzverfahrens ggf. noch die offizielle Verlustbescheinigung vom zuständigen Insolvenzverwalter beim Finanzamt nachreichen. Damit kann man als Anleger gut anfangen. Etwas anders ist es z. B. bei Zinsland im Rahmen des insolventen Luvebelle-Projekts: Hier bekomme ich nur die Verlustbescheinigung und immerhin einen kurzen Formulierungsvorschlag für ein persönliches Anschreiben des zuständigen Insolvenzverwalters, um eine offizielle Bestätigung zu erhalten. Wer weiß, vielleicht reicht das am Ende für mein Finanzamt auch aus. Vom ersten Eindruck her aber geben sich die Companisteros zumindest etwas mehr Mühe, ohne dass ich erst extra anfragen muss. Allerdings sei der Fairness halber gesagt, dass Zinsland insgesamt seinen ersten Projektausfall vergleichsweise gut kommuniziert und gehandhabt hat.

Jedenfalls wird es am Ende darauf hinauslaufen, dass ich also pro Startup-Fehlschlag jeweils mindestens 4 Dokumente sammeln, ausdrucken und dem Finanzamt zuschicken muss sowie die entsprechenden Unterlagen für meine erste und bis dato einzige Immobilienpleite. Wird auf jeden Fall ein Spaß – für mich und meinen Sachbearbeiter beim Finanzamt. Wobei letzterer im Gegensatz zu mir wenigstens dafür bezahlt wird, während ich Freizeit dafür opfern muss. Du merkst also: Ein Ausflug in die weite Finanzwelt raus aus dem kuscheligen Sparbuch zwecks Diversifikation auf mehrere Anlageklassen bringt auch mehr Papierkram mit sich. Zumal Regeln sich immer wieder ändern können – zum Guten und zum (etwas) Schlechterem. Das wird sich auch zukünftig nicht ändern. Ein Beispiel gefällig? Die EU-Kommission hat erst kürzlich einen Entwurf zur Vereinheitlichung der Crowdfunding-Regeln vorgelegt. Was am Ende da rauskommt und was das für dich und mich als Schwarmfinanzierer bedeutet – who knows. Ein anderes Beispiel: Laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sollen Zinsen wieder mit dem persönlichen Steuersatz belegt werden (also bis zu 45 %), während es für Erträge aus Dividenden und Kursgewinnen bei der einheitlichen Abgeltungssteuer von 25 % bleibt.

Du siehst: Selbst wenn du nicht zum Papierberg kommst, kommt der Papierberg eben einfach zu dir. Aber am Ende kommen wir alle nicht komplett drum herum, wenn wir ein gesundes Portfolio haben wollen, das die bestmögliche Absicherung und Resilienz gegenüber einer sich ständig verändernden Welt bietet. Und uns am Ende damit etwas besser schlafen lässt.

Gute Nacht, dein Joki

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