halloich möchte ein Konto für zwei Anleger eröffnen. wir sind ein unverheiratetes Paar mit zwei getrennten Wohnstätten btw, Haushalten. Mir/uns ist es wichtig, dass im Todesfall der Überlebende sofort und alleine Zugriff auf das Tagesgeldkonto hat. Braucht das Konto auch zwei Referenzkonten??? Wer hat Erfahrung damit??
Ein Blick in die FAQ hilft in solchen Fällen meist weiter:
„Kann ich ein Gemeinschaftskonto eröffnen?
Ja, Sie können ein gemeinsames Sparkonto eröffnen (Tagesgeldkonto).
Maximal zwei natürliche Personen können ein Gemeinschaftskonto eröffnen. Sie müssen nicht an derselben Adresse wohnen. Der Hauptkontoinhaber erhält die jährliche Bescheinigung für das Finanzamt in seinem geschützten Banking-Bereich.
Wenn Sie ein gemeinschaftliches Festgeldkonto eröffnen wollen müssen Sie zuerst ein gemeinschaftliches Tagesgeldkonto eröffnen.“
(Vgl. https://www.suressedirektbank.de/de/hilfe)
Ansonsten muss das Referenzkonto ein Girokonto bei einer Bank in Deutschland sein. Das Girokonto kann dabei auch ein Gemeinschaftskonto sein. Mehrere Referenzkonten sind hingegen m.E. nicht möglich.
@otwei123Bei Gemeinschaftskonten wäre ich sehr ... → Werden Sie jetzt kostenlos Mitglied der Kritische-Anleger-Community, um den vollständigen Beitrag zu sehen!
Sobald einer stirbt, machen die Banken einen Affentanz. Ihr braucht ein Testament, damit bekommt man einen Erbschein und dann hat man Zugriff. Die Gefahr ist, dass jeder das Testament immer wieder ändern kann. Das jeweils neuste gilt. Das gilt auch für ein gemeinsames Referenzkonto. Und wenn einer stirbt, habt ihr ein gemeinsames Konto mit dem Erben, der es auch einfach mal sperren kann. Nicht zu vergessen die Erbschaftssteuer.
Zwei einzelne Konten sind viel, viel einfacher und dann schreibt ihr euch gegenseitig einen Schuldschein für die andere Hälfte. Das wäre dann Steuerfrei
Und die viele Banken mit den Super Konditionen machen eh keine Extrawurst
@Udo
Inwiefern kommt man denn mit gegenseitigen Schuldscheinen um die Erbschaftsteuer herum?
Ein Schuldscheindarlehen muss doch üblicherweise irgendwann zurückgezahlt werden - und sei es an die Erben des Gläubigers. Und wenn eine Rückzahlungsverpflichtung testamentarisch ausgeschlossen würde, dürfte das wiederum steuerrechtlich als Schenkung interpretiert werden.