halloich möchte ein Konto für zwei Anleger eröffnen. wir sind ein unverheiratetes Paar mit zwei getrennten Wohnstätten btw, Haushalten. Mir/uns ist es wichtig, dass im Todesfall der Überlebende sofort und alleine Zugriff auf das Tagesgeldkonto hat. Braucht das Konto auch zwei Referenzkonten??? Wer hat Erfahrung damit??
Ein Blick in die FAQ hilft in solchen Fällen meist weiter:
„Kann ich ein Gemeinschaftskonto eröffnen?
Ja, Sie können ein gemeinsames Sparkonto eröffnen (Tagesgeldkonto).
Maximal zwei natürliche Personen können ein Gemeinschaftskonto eröffnen. Sie müssen nicht an derselben Adresse wohnen. Der Hauptkontoinhaber erhält die jährliche Bescheinigung für das Finanzamt in seinem geschützten Banking-Bereich.
Wenn Sie ein gemeinschaftliches Festgeldkonto eröffnen wollen müssen Sie zuerst ein gemeinschaftliches Tagesgeldkonto eröffnen.“
(Vgl. https://www.suressedirektbank.de/de/hilfe)
Ansonsten muss das Referenzkonto ein Girokonto bei einer Bank in Deutschland sein. Das Girokonto kann dabei auch ein Gemeinschaftskonto sein. Mehrere Referenzkonten sind hingegen m.E. nicht möglich.
@otwei123
Bei Gemeinschaftskonten wäre ich sehr vorsichtig - besonders wenn ihr unverheiratet seid. Das kann sehr schnell zu einer bösen Steuerfalle werden; denn wenn einer dort einen größeren Betrag einzahlt, gilt die Hälfte davon steuerrechtlich als Schenkung an den anderen. Bei Unverheirateten gibt es nur einen Freibetrag in Höhe von 20000 Euro, die alle zehn Jahre steuerfrei verschenkt werden dürfen. Wenn also zum Beispiel einer von euch 50000 Euro auf das Gemeinschaftskonto einzahlen würde, wären 5000 Euro zu versteuern; bei 100000 Euro wären sogar 30000 Euro zu versteuern.
Empfehlenswerter ist es, mit getrennten Konten und gegenseitigen Kontovollmachten zu arbeiten…oder ihr legt vorher schriftlich genau fest, dass eingezahltes Geld nur dem Einzahlenden gehört. Das müsstet ihr in der Praxis dann aber auch so leben.
Als relativ unproblematisch gilt ein Gemeinschaftskonto nur dann, wenn davon die gemeinsame Lebensführung finanziert wird.
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@Udo
Inwiefern kommt man denn mit gegenseitigen Schuldscheinen um die Erbschaftsteuer herum?
Ein Schuldscheindarlehen muss doch üblicherweise irgendwann zurückgezahlt werden - und sei es an die Erben des Gläubigers. Und wenn eine Rückzahlungsverpflichtung testamentarisch ausgeschlossen würde, dürfte das wiederum steuerrechtlich als Schenkung interpretiert werden.